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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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396 ! Zweiter 'Peil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.

hunderte Tatsache. Durch Urkunde vom 4. März 1296 ver-kauften nämlich Abt, Dekan und Konvent gemeinsam alle ihreGüter in der Pfarrei Katzwang (bayer. AG. Schwabach), die teilsdem Konvent bezw. dem Kämmereramt teils der Abtei gehörten, 1 )an das Zisterzienserkloster Ebrach in Oberfranken. Vier Jahre 5früher vermachte Ritter Ulrich von Larricdcn seine Güter inKillingen und Rattstadt, die er von Abt Ekkehard zu Lehen trug,mit dessen Zustimmung dem Dekan und Kapitel, bezw. dein Amtdes intirmarius. 2 ) Am 21. März 1295 verkauften Dekan undKonvent von Ellwangcn ans Kloster Nercslicini gewisse, Güter zu 10Elchingen, die der Kantorei in Ellwangen 12 Schilling Hellerzinsten. 8 ) Neben der allgemeinen »Scheidung in Abt- und Konvents-giiteru ist hier deutlich die Teilung des Konventsvermögens in einegrössere Zahl von Sondermassen zu beobachten; für bestimmtematerielle Leistungen, für welche die einzelnen Klosterämter ir>(infirmarius, cantor, camerarius) aufzukommen hatten, waren be-sondere Gütergruppen angewiesen. Da diese Einrichtung schonfür das 12. Jahrhundert bezeugt ist, 4 ) so muss auch die Güter-trennung zwischen Abt und Konvent selbst wesentlich früher ange-setzt werden, als es bisher geschehen ist-, die Forschungen l'öschls 20eröffnen die Möglichkeit, dass sie bis ins 9. Jahrhundert zurück-reicht. : ')

') WUB. X, 459:quo bona nobis et monasterio nostro ad officiumcamere tiostre et etiam ratio ne abbatie speetantia pertinent."

'-) WUB. X, IG.

:l ) Ebd. S. 320:que dam bona, in Klehingon censualia ad officiumcantoris nostre ecelesie pertinentia duodeeim solides ballensiumsolventia."

") WUB. VI, 435 (Einkünfte des Kämmerers aus dem 12. Jahrb.); 11,425(deeime ad portam rnonasterii pertinentes, Anfang des 13. .Jahrb.).

'') Arnold Pösehl, Bischofsgut und Mensa Episcopalis, hat im erstenAbschnitt dea II. Teils (8. 162) nachgewiesen, dass ßtiterteilungen in Hoichs-ahteien vereinzelt schon unter Karl dem Grossen, häufig unter Ludwig demFrommen vorkamen und im weiteren Verlauf des 9. .Tabrh. sich weit verbreiteten ;vgl. besonders S. 54 ff. (die von Pösehl beigebrachten Belege beziehen sichfreilich überwiegend auf das westfränkische Reich). Die Massregel wurdebereits in dieser Frtthzeit durch die Verweltlichung der Prälaien, die das Slifts-vermögen dem eigentlichen Zweck entzogen, veranlasst und ist alsein Werkdes Reformgeistes" zu betrachten (Pösehl S. 12ff.; vgl. oben S. 800 1 fürs13. und 14. Jahrb.); der gewünschte Krfolg blieb freilich oft genug aus. DieGrösse des ausgeschiedenen Konventsguts im Verhältnis zum Abts-gut war bescheiden, lägst sich aber nicht genauer bestimmen (Pösehl S. 53).