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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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III. Kap. Der Konvent. § 7. Stellung gegenüber dem Abt. ,'395

ständigkeit gegenüber dem Abt zum Ausdruck bringt. Tatsächlichsehen wir die Abte fortan bei allen wichtigen Angelegenheiten desKlosters, vor allem bei Veräusserungen unbeweglicher Güter sowiehei der Aufnahme von »Schulden, 1 ) an den Konsens des Konvents

5 gebunden.' 2 ) Im Jahre 1295 begegnen wir sodann einer vomKonvent ohne Beteiligung des Abts ausgestellten Urkunde/') Inder Ausstellung der Urkunde und in dem Besitz eines eigenenSiegels tritt der Charakter des Konvents als einer öffentlichenKorporation besonders deutlich zutage. In den Wahlkapitu-

LO lationen, deren Spur erstmals im Jahre 13R7 begegnet, 1 ) fandder mehr und mehr erstarkte Konvent die Möglichkeit, die Machtder Abte empfindlich einzuengen.

Die Selbständigkeit des Konvents äusserte sich ferner in derfreien Verwaltung eines eigenen, vom Abtsgut getrennten

15 Vermögens. 6 ) Da eine Urkunde über die Gütertrennung nichtvorliegt, so liissf sich die Zeit, da sie in Ellwangen durchgeführtwurde, nicht genau feststellen.") Sicher war sie unter Abt Ekke-hard von Schwabsberg also im letzten Viertel des 13. Jahr-

gesiegelt (der Wortlaut selbst:Haue . . cessionem et,..... donationem

sigilli nostri appositione coniirmamus" ist nicht deutlich genug); dafürwurde sie von sämtlichen Mitgliedern des Konvents (mit Einschluss des Dekans20 Personen) unterzeichnet. Kanins darf man wohl Bchliessen, dass der Konventdamals noch kein eigenes Siegel besass. Über Aufbewahrung und Gebrauchdes Konventssiegels ist nichts bekannt. Interessant und für das Verhältnis desKapitels zum Abt bezeichnend ist die bezügliche Abmachung des Abts undKonvents von Einsiedeln vom J. 1314 (Eingholz I, 126 f.).

') Oben S. 846, 1 ff.

°) Beispiel: im'. 1288 geben Dekan und Konvent in einer eigenenUrkunde ihre Zustimmung zu einem von Abt Eckard vorgenommenen Güter-tausch (WUB. IX, 178); vgl. WUB. III, 451 (1240). Dass in der Urkundevon 1296 (WUB. X, 4591'.), wo Güter, die teils dem Konvent teils der Abteigehören, ans Kloster Ebrach in Oberfranken verkauft werden, Abt und Konventgemeinsam handeln, liegt in der Natur der Sache.

:l ) WUB. X, 820: Dekan Rudeger und der Konvent verkaufen gewisseGüter zu Klebingen OA. Nercsheim, die bisher der Kantorei /.insten. Es ist,anzunehmen, dass hiefür umgekehrt der Konsens des Abts erforderlieb war;wahrscheinlich wurde er durch eine eigene Urkunde erteilt (vgl. vorige Anm.i.

l j Oben S. 846' und 889; die Kapitulationen gingen aus dem vor demKapitel zu leistenden Amtseid des Abts hervor.

') S. 5, !S (1434). i», 7-8 (1459).

") Vgl. oben S. 300. Ergänzungen zu den dortigen Ausführungen ergabensieh dadurch, dass Bd. X des WUB. und Teil II der oben S. 155' zitiertenSchrift von Posch 1 während des Drucks erschienen.