III. Kap. Der Konvent. § 7. Stellung gegenüber dem Abt. 397
Wie es sieh jedoch damit auch verhalten mag, für die ganzeZeit des Bestehens der klösterlichen Verfassung in Ellwangen, jabis zum Untergang des Stifts ist festzuhalten, dass die Abson-derung des Kapitelsguts aus dem einheitlichen Abteiver-5 mögen [besser: Kloster- oder Stiftsvermögen] nur eine relativewar. „Kein besonderes Vermögen im technischen Sinne wurdedadurch geschaffen, noch viel weniger natürlich so viele Vermögen,als Sondermassen ausgeschieden wurden. Man dachte nicht daran,in dem Kapitelsgute oder gar in dessen einzelnen Teilen eine
10 selbständige juristische Person zu scharfen.....Das Konvents-
gut bildet innerhalb des gesamten Abteibesitzes lediglich einegebundene, besonderen Zwecken gewidmete Gütergruppe dem derfreien Disposition des Abtes unterstehenden übrigen Anstaltsbesitzegegenüber." ')
15 Der Konvent besass endlich hinsichtlich der Regelung seiner
inneren Verhältnisse eine gewisse Autonomie. Der Abt bliebzwar das Haupt des Konvents für das geistliche wie für dasweltliche Gebiet und der Leiter der Kapitelsversammlungen; *)doch dürfte er von diesem Recht nur in sehr seltenen Fällen,
2o nämlich dann, wenn ein seine Interessensphäre oder die Grund-verfassung des Klosters berührender Gegenstand auf der Tages-ordnung stand/ 1 ) Gebrauch gemacht haben. Die wirklicheLeitung des Konvents wenigstens hinsichtlich des Geistlichenruhte in den Händen des von Abt und Konvent gemeinsam
Meist erfolgte gleichzeitig und im Zusammenhang mit der OHiterteilung einestrenge Fixierung der Zahl der Konventualen; dieselbe wurde übrigensfrüher meist sehr reichlich bemessen (Pöscbl S. 5 und 16). — Betreffs des Zeit-punkts der Güterteilung vgl. aueh Schäfer, Kanonissenstifter S. 250; A. M.Königer, Burcliard I. von Worms und die deutsche Kirche seiner Zeit(1005) S. 104 f.
') Pöscbl, Bischofsgut und Mensa Episcopalis II, 38; vgl. Schäfer.Kanonissenstifter S. 250 ff.
2 ) In Ermangelung älterer Statuten verwende ich die Reformsatzungendos Kardinals Peter von Scbaumberg vom J. 1454 bezw. die sog. „Innovatioconventus" (vgl. oben S. 325ff.). In letzterer heisst es (nur in einer Hb.): „Itemabbas sollicitus sit exemplo, doctrina et opere omnia tarn temporalia quamspiritualia monasterii et conventus rectificando." Ich glaube,dass die genannten Reformbestimmungen das in Ellwangen seit alters bestellendeRechtsverhältnis zwischen Abt und Konvent bezw. Dekan nicht verändernwollten • dasselbe erfuhr auch durch die Umwandlung des Klosters keinewesentliche Modifikation.
») So bei der Pestsetzung der Pfründenzahl im .1. 1352.