.'594 /weiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.
und diesen zugleich verpflichtet, in wichtigen Dingen den Rat(nicht die Zustimmung) seines Kapitels, d. Ii. aller im Kapitelssaalversammelten Brüder, einzuholen, wobei dem Mite „der Entscheid,aber auch die volle Verantwortung dafür überlassen blieb,"') soänderte sieb das gegenseitige Verhältnis im Laufe der Zeit derart, 5dass allmählich „das Kapitel die Stelle neben und nicht unterdem Abte" einnahm, 2 ) indem auf dem Wege rechtlicher Be-stimmungen und beiderseitigen Übereinkommens für die meistenGeschäfte der Konsens des Kapitels als notwendig erklärt wurde-
Über die einzelnen Stadien der Entwicklung, welche das 10Verhältnis zwischen Abt und Konvent (Kapitel) durchlaufen bat,sind wir nicht unterrichtet. Die Nachricht der Annahm zum Jahre1201: „Cuno [sicherlich Mit Kuno I.] civitatem incendiodevastavit et claustrum" ist in dieser Beziehung ebensodenkwürdig und inhaltsreich wie hinsichtlich der Entwicklung der 15Stadt Ellwangen.") Der feindliche Zusammenstoss Lässt keinenZweifel darüber bestehen, dass der Konvent wenigstens um dieWende des 12. Jahrhunderts eine selbständige Stellung neben demAbt besass. Dass der Kampf Kunos gegen den Konvent dieStelluni;' des letzteren auf die Dauer wesentlich zu erschüttern vor- 20mochte, ist nicht wahrscheinlich. Wenn noch unter demselben Abtim Jahre 121(5 auch der Dekan und der ganze Konvent die im Wegedes Vergleichs erfolgte Entscheidung des Streites mit dem KlosterKaisheim wegen des Zehntens in Aichheim (Aiehen Gde. NellingenOA. Blaubeuren) annehmen und unterzeichnen, 1 ) so kann zwar 25hieraus kein KonBensrecht abgeleitet werden, weil auch derKonvent ein Interesse an der Streitsache hatte;'') dafür abererschein! der Konvent bereits im Jahre 1229 im Besitzeeines eigenen Siegels,") welches deutlich genug seine Selb-
') Ring holz, Stift Einsiedeln J, 100 f. Über die Verfassung einesBenediktinerklosters naeli der Regula S. Bened. Tgl. auch II ei mini eher [, 221 f.
'-') Ringholz a. a. ().
") Vgl. (dien 8. 377, 30.
4 ) WDB. Hl, 53.
'"') In der Entscheidung der vom Papst, verordneten Richter werden alsParteien aufgeführt einerseits Abt Kuno von Ellwangen „pro se et capitulosuo," andererseits der Abt und Konvent von Kaisheim (Willi. III, 50).
°) WUB. III, 259 (das Siegel selbst ist abgegangen). Beschreibungdes Konventssiegels mit dem Bild des Stiftspatrons Vitus in WUB. V,282 (J. 1259) und IX, 178 (J. 1288). Die von Abt und Konvent ausgestellteUrkunde vom J. 1216 wurde Idoss von Abt Kuno, nicht auch vom Konvent