IL Kap. Der Abt § 5. Kirchliche Stellung. Wahl. 387
ohne dessen Zustimmung die päpstliche Entscheidung sich schwer-lich hätte durchführen lassen, für seinen Plan gewonnen. 1 )
Der Konfirmations- oder Provisionsbulle wurde regelmässig(so 1253 und 1400) der Treu- und Obedienzeid. gegen den
5 Papst und die römische Kirche, den der Erwählte bezw.ßrnannto vor einem hiefür eigens aulgestellten päpstlichenKommissär abzulegen hatte, beigeschlossen.*) Die Bulle enthieltunter Umständen spezielle päpstliche Weisungen für die Amts-führung des neuen Abts — so im Jahre 1400 die Vorschrift, dafür
10 zu sorgen, dass die herkömmliche Zahl der Konvcntualen nichtvermindert werde 1 ) —, teilweise auch die Verpflichtung zurVisitati0 lim in um sanetorum apostolorum.')
Die Verpflichtung, alle zwei Jahre die Apostelgräber zubesuchen, wurde im Jahre 1400 von Papst Bonifaz IX. dem Abt
15 Siegfried Ger lach er auferlegt.'') Weil derselbe aber „proprerviaruni discrimina et niulta debitorum onera, quibns monasteriumsuum gravatum existit neenon oneratum, ac alia impedimentamultiplicia isla vice absque magno sui corporis periculo et gravibusdieti monasterii sui dampnis et expensis" die Liinina der hl. Apostel
20 Petrus und Paulus in eigener Person nicht besuchen konnte, sobestellte er am 4. April 1402, um sich nicht mit der „nota periurii"
») Oben 8. 320 ff.
-) Vgl. S. 266 f. Im .1. 125;-} war das Kommissorium dem Bischof vonEichstätt übertragen (oben S. 38(1 1.
: ') „Volmnus autem, iruod in diclo monasterio solitus monachorum etministrorum numerus nullatcnus minuatur" (Bulle Bonifaz' IX.).
') Sägmtiller, Die Visit, lim. ss. apost. bis Bonifaz VIII., in: Theolog.Quartalschrift 1900 S. 69 ff. (bes. S. 98. 103—107. 111—117); Fr. Tenckhoff,Papst Alexander IV. (1907) S. 267; Jos. Schmi dl in, Die kirchlichen Zuständein Deutschland vor dem dreissigjährigen Kriege nach den bischöflichen Diözesan-berichten an den Heiligen Stuhl. I. Teil (1908) S. XIV—XXXVIII. GegenKode des Mittelalters galten sämtliche Bischöfe und exeraten Äbte als visitations-pflichtig, doch kam die Visitation durch das grosse Schisma und durch dieabendländische Glaubensspaltung ausser Übung, bis sie durch Sixtus V. 1585streng vorgesehrieben und neu geregelt wurde (Schinidlin S. XVI f.). Derexemte Abt von Melk glaubte sieh 1590 zur Visitatio liminum verpflichtet;„doch scheint dieser Fall vereinzelt zu sein, da selbst die mit halbbischöflicherJurisdiktion ausgestatteten Ftirstäbte von Fulda anseheinend zunächst nichtrelationiert haben und erst Benedikt XIV. die mit Quasi-Kpiskopalgewaltversehenen Prälaten ausdrücklich in den Kreis der Visitationsverpflichteten ein-bezogen hat" (a. a. 0. S. XXV f.).
*) Auch die Äbte von Melk wurden im 15. Jahrh. zur Visitatio liminumin zweijährigen Perioden verpflichtet; Keiblinger, Melk S. 506.