IL Kap. Der Abt. § 5. Kirchliche Stellung. Wahl. 385
Hälfte des 14. Jahrhunderts geschah die Belehnung durch Bevoll-mächtigte und mit Lehensbrief. 1 ) An die Investitur schloss sieligewöhnlich die Bestätigung der dem Kloster von früheren Kaisernund Königen verliehenen Privilegien an.
5 § 5. Kirchliche Stellung des Abts. Abtswahl.
Mit der Exemtion vom Diözesan- und Metropolitanverband
trat das Kloster Ellwangen ein in die Reihe der sog. Konsi-
storialabteien, deren Besetzung dem I'apst zustand und in den
geheimen, wöchentlich stattfindenden Konsistorien (Versammlungen
10 der Kardinäle um den Papst) erledigt wurde. 2 )
Für gewöhnlich handelte es sich, da seit der Beilegung des
Investiturstrcits die kanonische Wahl zu Recht bestand, bloss um
die ]) äpst I i eh e Konl'i rmation der vom Konvent vorgenommenen
Abtswabl. Grösser war der päpstliche Einfluss bei der Postu-
15 lation bereits amtierender Abte oder bei Appellationen infolge
strittiger Wahlen. 8 ) Endlich trat auch das päpstliche
Provisionsrecht, 4 ) namentlich bei Resignation, in Geltung.
Nur in sehr wenigen Fällen sind wir über die Besetzung der
Abtei und den dabei zutage tretenden päpstlichen Einfluss unter-
20 richtet. Am 18. Dezember 1218 gestattete Ilonorius III. dein auf
die Abtei Fulda postulierten Abt Kuno I. auf Bitten des Kaisers
Friedrich II. und des Ellwanger Konvents, die bisher inne gehabte
Geschichte V11I, 1) S. 09 f. Die Belehnung- des Abts winde hei dem nächstenRegierungswechsel — am 7. November 1847 durch K. Karl IV. — wiederholt.Über die au« dem Spolienrecht hervorgegangenen Lehenstaxen der geist-lichen Fürsten handelt zuletzt M. Büchner im Histor. Jahrbuch XXXI (1910),1-38 (bes. S. IG ff.).
') Borger a. a. 0. S. 82 f. und 129. Beispiel: die Belehnungen des AbtsJohann (I.) von Holzingen in den Jahren 1428 und 1442 (OAEllwangen S. 443).Übrigens wird noch 1409 mit einer persönlichen Investitur des Propst* vonEllwangen gerechnet (S. 09, 35).
") Vgl. Sägmüller KR. S. 309. In der Provisionsbulle Bonifaz' IX. fürAbt Siegfried Gerlacher (J. 1400) heisst es ausdrücklich, die Ernennung geschehe„post deliherat ionem quam de preficiendo eidem monasterio personam uti-lera et etiam fruetuosam cum fratribus nostris habuimus diligentem."
'■') Seit, dem 12. Jahrh. begannen die Päpste das Kontirmationsrecht inAnspruch zu nehmen; der Anfang wurde gemacht mit den Postulationen undAppellationen. Vgl. Brennich, Besetzung der Beichsabteien S. 102.
4 ) Vgl. Sägmüller KR. S. 312-316.
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