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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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II. Kap. Der Abt. § 4. Staatsrechtliche Stellung. 383

vom Reiche stammenden Gutes als Eigenkirchen des deutschenKönigs galten.Als solche traf sie auch die Anschauung, dassdem Herrn der Kirche ein grosser Einfluss bei deren Neubesetzungzustehe." l )5 Im !)., 10. und LI. Jahrhundert werden die Könige die

Ernennung der Abte für gewöhnlich sich vorbehalten haben.Als König Arnulf im Jahre 887 das Kloster Ellwangen im Wegdes Tausches dem Erzbischof Liutbert von Mainz und nachdessen Tode seinem Nachfolger Hatto auf Lebenszeit als Kom-in inende überwies, verfügte er gleichzeitig, dass die Abtei nachbeider Hingangin regiuni ins" zurückkehren und dasservitiumdebitum" entrichten solle.-) Ohne Zweifel verdankte auch BischofHartbert von Cliur seine Ernennung zum Abt von Ellwangen 8 )der königlichen Gunst. Für die aus Fulda berufenen Äbte Otbcrt15 (gest. 1035 August 10) und Richard 1. (10351039) 4 ) ist diekaiserliche Ernennung höchst wahrscheinlich; 6 ) bei der Einsetzungdes Abts Reginger (1061 1070) durch Heinrich IV. scheintsogar Simonie mitunterlaufen zu sein.")

Eine Wendung brachte der Investiturstreit bezw. das Worm-

20 ser Konkordat; im Laufe des nächsten Jahrhunderts gingen

dem deutschen Königtum auch die ihm durch das Konkordat von

') Brennich, Die Besetzung der Reichsabteien S. 114.

2 ) WUB. IV, )i29 f. Das die freie Abtswahl gewährende Privileg Ludwigs

d. Fr. vom .1. 814 (a. a. 0. I, 701.) und das Privileg K. Arnulfs vom .1. 893,welches dem Kloster das von den Vorfahren ererbte Hecht der freien Abts-wahl bestätigt (I. 1961'.), halte ich mit, Thudichum (W'Vjh. 189:5 S. 24« f.)schon deshalb für gefälscht, weil die Tatsachen zu sehr widersprechen.

;l ) Als solcher wird er in einer Urkunde K. Ottos I. vom 15. August 961'WIM!. I 216) erwähnt. Ist auch der Inhalt der Urkunde (Otto bestätigt aufHartberts Bitten das dem Kloster angeblieh von seinen kaiserlichen und könig-lichen Vorfahren verliehene Hecht, sich nach des letzteren Tode den Abt ..expropria congregacione" zu wühlen) sehr verdächtig, so darf doch die Verwaltungder Abtei durch Hartbert als sicher gelten; vgl. Georg Mayer. Geschichtedes Bistums Chur 1 (1909), 130-140.

') Ober diese beiden Abte vgl. meinen demnächst im Schwäbischen Archiv

erscheinenden Artikel.

: ') Dass die Kaiser Konrad II. und Heinrich III.bei den meisten Abts-wechseln mit unumschränkter Vollmacht ihr Verfügungsrecht durch ihren mass-gebenden Einfluss ausgeübt," haben, zeigt, J. Polzin, Die Abtswahlen in denReichsabteien von 1024-1056, Qreifswalder Dissertation 1908.

°) Vita, Annonis archiep. Coloniensis 1. I c. 38 hei I'ertz, Scriptorea XI,483 (Ellwangen wird ausdrücklich alsregale eenobium" bezeichnet);vgl. OAEllwangen S. 461.