I. Kap. Die Exemtion. § 8. Räumliche Ausdehnung. 37f)
gungsurkundc besagen nichts Geringeres als die Begründungeiner ex ernten Stiftspfarrei neben der bischöflichen Stadt-pfarrei. Ist diese Deutung richtig, so ist Innocenz III. als dereigentliche Schöpfer der Ell Wanger Exemtion und der5 tüchtige Abt Kuno I. 1 ) als der erste unbestrittenexemte Prälat zu betrachten.
§ 3. Die räumliche Ausdehnung der Exemtion (Stiftspfarrei).
Näheros über den Umfang der mit der Klosterkirche ver-bundenen pfarrlichen Rechte und über die räumliche Aus-
lo dehnung der Exemtion erfahren wir erst im 15. Jahrhundert.
Die Seelsorge der exemten Stiftspfarrei wurde in dieser
Zeit regelmässig vom Abt dem Kaplan der Maria Magdalenenkapelle
übertragen. Das am 4. Dezember 1401 von Abt Sifrid, Dekan
Johannes und dem Konvent festgesetzte .Statut dieser Kaplanei 2 )
15 bestimmte in dieser Beziehung in Punkt 2: .,Quod . . presentanduscurani plcbcsanorum ;i ) ab abbate ipsius monasterii humiliter postuletet devote reeipiat, cuius quidem eure vigore astrictus et obligatusexistat, ut omnibus infra fossata opidi Elwangen infir-
und Domkapitel ausgehen und dann erst vom Papst bestätigt werden musste(s. ohen S. 378 1 ), während hier der umgekehrte Weg vorliegt; auch wäre esnicht zu verstehen, dass nach so kurzer Zeit eine Erneuerung der Inkorporationdurch Papst und Bischof notwendig gewesen sein sollte. Das dem Kloster ver-liehene Privileg „super parrochia ibidem habenda" (leider ist die päpstlicheBulle nicht mehr vorhanden) kann sich also nur auf die Verleihung von Pfarr-rechten an das Kloster und gleichzeitige Eximierung der neuen Pfarrei vomDiözesanverband bezogen haben; zeitlich ist es vor der Inkorporationsurkundevon 1259 anzusetzen. Von den drei Augsburger Bischöfen des 13. Jahrh., derenNamen mit S. beginnt, kommen somit nur die beiden ersten in Betracht: Sieg-fried III. von Rechberg (1208—27) und Siboto von Seefeld (1227—50). Der„verstorbene Papst Innocenz" kann also nicht der vierte dieses Namens(1243-54), sondern nur der dritte sein (1198 16. Juli 1216). Der bestätigendeBischof ist dann ohne Zweifel Siegfried III., Empfänger Abt Kuno I. (1188 bis1221 bezw. 1218, wo er zum Abt von Fulda unter Beibehaltung der Abtei Ell-wangen als Kommende ernannt wurde).
') Über ihn vgl. OAEltwangen S. 401 f.; WIIB. V, 411 f. Kuno I. istauch der erste Abt, der ausdrücklieb Fürst „prineeps," genannt wird (WUR. III,32 f.; vgl. ebd. S. 87).
a ) Gleichzeitige Abschrift in Diplomatar „Nr. 4. Abgeschrifft allerlayBrief" Fol. 102 und „Tomus XVI" Fol. 140.
; ') Plebesanua (qui plcbano subest) = parochianus; Ducange VI, 864.