378 Zweiter Teil. A. Die Verfassung- des Benediktinerklosters.
die Mitte des 13. Jahrhunderts dem Kloster pleno iure, jedoch vor-behaltlich der congrua portio für den perpetuus vicarins und derepiscopalia oncra, inkorporiert wurde. ')
Andererseits bemühte sich das Kloster, im Zusammenhangmit seinen Exemtionsbestrebungen pfarrliche Rechte für sich 5und die Klosterkirche wieder zu erlangen und auf diese Weiseeinen, wenn auch kleinen, excnitcn Bezirk zu schaffen. DieseBestrebungen blieben nicht erfolglos. Papst Alexander III.gewährte in seinem Schutzbrief dein Kloster das viel begehrte;und einträgliche Recht, Laien innerhalb der Klosterkirche iooder des Klosterkreuzgangs zu begraben.') Innoccnz III. aberverlieh demselben ein Privileg „in Betreff der dort zu haltendenPfarrei," das Bischof Siegfried III. von Augsburg mit Zustimmungseines Domkapitels aus Liebe und Ehrerbietung gegen das StiftEllwangen, „besonders weil es im Gebiet seines Bistums gelegen 15ist," bestätigte. ') Die schlichten Worte der bischöflichen Bestäti-
Das Verhältnis des Klosters zum Bischof von Augsburg wird hinsichtlich derStadtpfarrkirche dasselbe gewesen sein, wie es hinsichtlich der PfarreiStimpfach gegenüber dem Würzburger Bischof zu Recht bestand;^'letztere
unterstand, obwohl Eigenkirche des Abts („parrochia illa.....abbati perl i-
nens"), in geistlicher Beziehung dem Bischof und wurde Ins 1170 durch Welt-geistliche versehen (WUB. II, 157).
') Papst Alexander IV. genehmigte am 5. Juli 1259 auf Bitten des Abtsund Konvents zu Ellwangen, dass der Bischof (Hartmann 1250- 86?) von Augs-burg- die dortige Kirche „speetantem ad institutionem suam," zu derd;is Kloster das Patronatsrecht besass, letzterem einverleibt habe(WUB. V, 310). Ein Siboto de Westhusen vicarius in Elwangen begegnet schonL254 April LO (WUB. V, 56).
-) WUB. II, 201 (.1. 1170): „Sepulturam quoque ipsius loci liberam essedecernimus . . . .;" dabei wurden die Rechte der Pfarrkirchen, von denenLeichen übernommen wurden, vorbehalten. Über die Bedeutung und den stereo-typen Wortlaut des Privilegs vgl. Hiifner, Exemtion S. 48 f.
3 ) WI [ B. IV, :j8!) (nach dem niebt datierten Original, das naeb denSchriftzügen der ersten Bälfte des 18. Jahrh. angehört): „S., Dei gratia
Augustensis ecclesie episcopus, universis.....salutem . . Notum
sit....., quod dos de eon sensu et vo Imitate capituli nostri ob
amorem et reverentiam, qua ecclesie Elwagensi tenemur, maxime quia in ter-uiinis nostre diocesis sita est [vgl. oben 8. 371'-], priyilegium, quod superparrochia habenda ibidem beate memorie Innocentius papa eiindulsit, ratum babeuius et presenti scripta salvo in Omnibus iurediocesiano con t'irmamus." Um erstmalige Gründung einer Pfarrei inEllwangen kann es sieb unmöglich handeln, wenn anders die Urkunde aus dem13. Jahrh. stammt, ebensowenig um die in den fünfziger Jahren desselben Jahrb.vollzogene Inkorporierung der Stadtpfarrkirche an das Kloster, die vom Bischof