376 /weiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.
der Ellwanger Äbte auf eine Exemtion von dieser Ausdehnung,wie sie die Abte von Fulda, seit alters tatsächlich besassen, a )gerichtet war. Aber ebenso fest steht, dass diese Bestrebungennicht den erwünschten Erfolg hatten und die Ellwanger Exemtionsich in der ganzen Zeit ihres Bestehens auf ein sehr kleines Gebiet 5— auf einen Teil der Stadt Ellwangen — beschränkte. Wirmüssen deshalb hier kurz die Entwicklung der Pfarrver-ve rhäl tni sse der Stadt El Iwan gen ins Auge fassen.' 2 )
Die Stadt verdankt Ursprung und Bedeutung der um dieMitte des 8. Jahrhunderts entstandenen klösterlichen Niederlassung. 10Von letzterer, gingen auch die ersten Seelsorgseinrichtungen für diesich südlich an das Kloster anschliessende bürgerliche Niederlassungund deren nächste Umgebung aus. Die älteste Klosterkirche magzunächst auch für das noch spärliche Pfarrvolk gedient haben.Um 850 aber stand bereits in der Nähe des etwas verlegten 15neuen Klosters eine eigene Leut- oder Pfarrkirche, 8 )
exposcitur effectui maneipamus." Einige Wahrscheinlichkeit mag übrigens dieAnnahme beanspruchen, dass neben dem Hauptkloster des hl. Vitus in Ellwangen
auch dessen Nebonklöster, die drei sog. Propsteien, soweit und solange sieeigentliche Klöster waren (vgl. unten tj 8), an der Exemtion Anteil hatten;dafür spricht die Analogie von Fulda,
') Freilich blieb auch die Fuldaer Exemtion nicht unangefochten.I»ie Exemtion des Abtes, der Mönche und der von ihnen bewohnten Clusterwurde durch die von Papst Leo IX. bestätigte Mainzer Synode 104!) und dasAnsehen des Kaisers Heinrieb III. gegen jeden ferneren Einspruch gesichert;dagegen erkannte dieselbe Synode dem Bischof von WUrzburg das Arebidia-konatsrecht in der Stadt Fulda und dem anstossenden Landbezirk zu, dasWürzburg dann fast zwei Jahrhunderte lang behauptete; vgl. li, iibsam [obenS. 375 3 ] S. '25 f. Das gesamte auf dem cechten Fuldaufer liegende Gebiet desEochstifts mitsamt dem Hauptkloster wurde räumlich zur Diözese Würzburg,die links gelegenen Gebietsteile zu Mainz gerechnet; Rübsam a, a. 0. S. 28ff.Ähnlich lief durch das Gebiet des Stifts EUwangen die Grenze zwischen denBistUmern Augsburg und Würzburg; vgl. OAEllwangen 3. 818f.
-) Der bezügliche Abschnitt in OAEllwangen S. 523 f. strotzt vonUnrichtigkeiten, da, Stifts- und Stadtpfarrei (und Stiftspredigerstelle) durchgehendekonfundiert sind.
:l ) Erraenrici vita, Hariolfi cap. 2 (Giefel p. 8,37— HS): „in valle, quoprimitus ipse coenobium, nunc autem popularis basilica strueta est;" aus
cap. 8 („basilicam populärem.....sanetam Mariain super altare sedentem")
könnte vielleicht auf den Kirchenheiligen geschlossen werden. Vogelmann,Aus Ellwangens Vergangenheit S. 63, will — schwerlich mit Recht — in der „popu-laris basilica" nicht ein eigenes Kirchengebäude, sondern bloss das für Laienbestimmte Hauptschiff der Klosterkirche erblicken. Gegen diese an sich wohlmögliche Auffassung spricht m. E. die erste Stelle der Vita, wo offenbar der