1. Kap. Die Exemtion. § 2. Ihr Ursprung. 375
getneinerung der päpstlichen Schutz- und Privilegienbriefe') undder erwähnten Fälschung bis Ende des 12. oder Anfang des13. Jahrhunderts durchgesetzt haben. Als dann im Jahre 1233 dieKlosterkirche abermals geweiht werden musste, wurde Bischof5 Engelhard von Naumburg als Konsekrator berufen.-) Wir dürfenin seinem Auftreten wohl den Ausdruck der Exemtion erblicken,die das Kloster Ellwangen damals tatsächlich besass. ;l )
Dasselbe Ergebnis gewinnen wir auch auf einem andernWege, der uns zugleich auf die Frage nach dem Umfang der
10 Ell wanger Exemtion führt.
Die gefälschte Bulle Benedikts VII. dehnt die uneingeschränkteJurisdiktion vom Diözcsan- und Metropolitanverband, die sie demKloster der hl. Fürstapostel Petrus und Paulus und der hl. Märty-rer Sulpicius und Servilianus zuerkennt, auch auf die zugehörigen
15 Nebenklöster,' 1 ) Kapellen, Höfe und Weiler, also auf das gesamteStiftsgebiet aus,' 1 ) und es ist nicht zweifelhaft, dass das Streben
') Vgl. oben S. 372.
'■') Annal. Ebv. zum .T. 1233 (Giefel p. 16): „Dedicatio Blwacensis mouasterii,quam feoit Engelhardus Niwenburgensis episcopus" (derselbe regierte vom22. April 1207 bis 4. April 1242); Chron. Elv. zum selben Jahre (Giefel p. 37).Derselbe Bischof weihte nach dem Berieht des Chron. Elv. im J. 1237..mciniisteriiim Habenberg" (Kloster Michaelsberg bei Bamberg?).
:l ) Dass ein auswärtiger Bischof tätig ist, kann freilich auch durch andere,uns nicht bekannte Ursachen veranlasst sein; so /,. ü. weihte Bischof Sigebotovon Havelberg im Mai 1217 die Kirche und zwei Altäre des (nicht exemten)Klosters Bruderhartmannszell OA. Gerabronn (WUB. V, 408) und 1221 — unterausdrücklicher Zustimmung des Bischofs Otto von Wttrzburg — die Kirche inOberaspach OA. Hall (WUB. 111, 120). Andererseits ist es leicht zu begreifen,wenn im Interesse der Exemtion ein fremder Bischof berufen wurde. So Hessendie Fuldaer Abte bischöfliche Funktionen in ihrem Sprengel regelmässig nichtvon den Sprengelbischöfen (Würzburg und Mainz), sondern von fernerstehendenBischöfen vollziehen; vgl. J. Rübsam, Heinrich V. von Weilnau, Fürstabt vonFulda (1288—1313), 1. Teil, Leipziger Dissertation 1879 S. 30 f.
4 ) Monasteria" wohl = Propsteien, Nebenklöster. Über die ell-wangischen Propsteien liegen freilich erst, seit dem 12. Jahrb. Nachrichten vor,doch mögen sie teilweise älteren Ursprungs sein; vgl. unten tj 8.
') WUB. I, 224: „Igitor <J.uia postulasti a nobis, quatenus concederemustibi prefatum monasterium ,...., quod vocatur Elwangen, cum Omni-bus monasteriis et capellis sibi annexis et cum omnibus quesub eodem monasterio adiacere et pertinere videntur, tarn iumansis quam in curtis, in villi« et casalibus, vel cum omnibus eideinpertinentibus privilegiis sedis apostolico infulis decoretur, ut sub iurisdictionesanete nostre, cui Dco auetore deservimus, ecclesie [esset] constitutum, id quod