H74 Zweiter Teil. A. Die; Verfassung (Ich Benediktinerklosters.
entzogen zu sein, und dass der damalige Bischof von Augsburgdiesen Anspruch als zu Recht bestehend anerkannte.
Welchen Reohtstitel für die Exemtion das Kloster im Jahre1124 vorweisen konnte, ist sei)wer zu sagen. Die Bulle desPapstes Benedikt VII. vom 15. April 979, x ) auf die später 5die Ellwanger Exemtion zurückgeführt wurde, ist jedenfalls in ihrergegenwärtigen Fassung, wie sie in dem am 9. April 1291 ausge-stellten Vidimus der Abte von Murrbart, Comburg und Ncresheim ")enthalten ist, unecht und als Fälschung des 12. oder 13. Jahr-hunderte zu betrachten. 8 ) Das von den genannten Abten ausge- 10stellte Vidimus war wohl dazu bestimmt, der Kurie gegenüber denunvordenklichen Besitz der Exemtion darzutun-, es mag so die Grund-lage für das Privileg Bonifaz' VIII. vom 18. Januar !290 4 ) gebildethaben. Inwieweit der Fälschung, für die das Privileg des PapstesZacharias für Fulda (744 oder 751) die Vorlage abgab, 8 ) ein 15geschichtlicher Kern zugrunde liegt, kann mit Sicherheit nichtgesagt werden; mit Rücksicht auf den Bericht über die Kirchweiheim Jahre 1124, dereine unmittelbare Stellung des Klostersunter den Metropoliten voraussetzt, und auf die Überein-stimmung der Schlussformcl und der chronologischen Noten mit 20den echten Bullen Benedikts VII. muss die Möglichkeit, dass Ell-wangen wirklich ein später vielleicht mit Absicht vernichtetesFxcmtionsprivileg aus der Zeit dieses Papstes besass, zugegebenwerden. Neu und gefälscht ist alsdann an der vorliegendenBulle jedenfalls die Exemtion des Klosters wie vom Diözesan-, 25so auch vom Metro po 1 i tan verband. li ) Diese vollständigeExemtion mag sich dann mit Hilfe einer unbegründeten Vernll-
') WUB. 1, 224. .raffe, Regesta pontif. Romanor. 1'-', 482 Nr. :i799,spricht sieh über die Echtheitsfrage nicht aus.
*) WUB. IX, 452.
*) Der Zeitpunkt der in Rede stellenden Fälschung (vgl. Thudichumin WVjh. 1893 S. 249 f.) mag vorerst, unentschieden bleiben; dieselbe muss imZusammenhang mit den übrigen Ellwanger Fälschungen, die auf die Vermindo-rung der Rechte der Klostervögte abzielen, untersucht werden.
4 ) OAEllwangen S. 444.
s ) Jaffe, Regesta pontif. Korn. I '-', 269 Xr. 2298; Vgl. M. Tan gl in:Mitteilungen des Instituts für Österreich. Geschichtsforschung XX (1899), 19. ! 5if.
") Die Exemtion vom Metropolitan Verbund ist zwar nicht .ausdrücklich,aber doch deutlich genug ausgesprochen: „Et ideo omnem cuiuslihet ocelc-sie sacerdotem in predicto monasterio Jurisdictionen] quarülibet habere velauetoritatem preter sedem apostolicam prohibomu.s" (WUB. I, 224).