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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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I. Kap. Die Exemtion. S - Dir Ursprung. 378

Ohne Zweifel geschah dies auch in Ellwangen, wo bereits beider Weihe der neuen Klosterkirche im Jahre 1124der Anspruch auf Exemtion vom Diözesanverband mit Erfolggeltend gemacht wurde. Eine gleichzeitige Aufzeichnung

5 berichtet nämlich, das Schiff der Kirche sei von Bischof Ulrichvon Konstanz, der ('bor von Bischof Hermann von Augsburggeweiht worden, und zwar hätten die beiden Bischöfe im Auftragdes Metropoliten ihres Amtes gewaltet:disponente Magun-tiensis ecclesie Adelberto in vice sna faeere arcbi-

10 episcopo, quia Privilegium huius loci ex apostolicesedis aucfori täte sancitum est, ut nullus episcopus velaliquis prelatus hie quid disponat nisi permissus, sicutin Fulda vel in Augia." 1 ) Der gesperrte Passus fehlt /war ineiner zweiten, sonst fastwörtlich übereinstimmenden Notiz, die übrigens

15 einer Handschrift des 15. Jahrhunderts angehört; 8 ) aber die Tatsache,dass zu der Weihe neben dem Diözesanbischof auch der Bischofvon Konstanz beigezogen wurde, ist einwandfrei bezeugt/ 1 ) undbeweist zum wenigsten, dass das Kloster bereits zu Anfang des12. Jahrhunders den Anspruch erhob, der bischöflichen Jurisdiktion

') Nach Codex bibl. Fol. 55 der Kgl, Landesbibliothek in StuttgartBlatt 1 ,l vun Qiefel (p. 12s.) an der Spitze der Ellwanger Annalen gedruckt.

-) WÜB. I, 357.

') Auf den Umstand, dass die von Giefel benutzte ältere 11s. als Patroneder ursprünglichen Klosterkirche die hl. Vitus, Sulpicius und Servilianus auf-führt, wahrend die im Willi, zugrund gelegt« jüngere Hs. bloss die beidenletzten Patrone nennt, soll weiter kein Gewicht gelegt werden, da das KlosterEllwangen bereits zu Anfang des 12. Jahrb. (1105) alscella saneti Viti-bezeichnet wird (Vita Annonis archiep. Colon. 1. I c. 38 bei Pertz, Seriptores XI,482). Auch 114(1 erscheint Vitus als Hauptpatron (WUB. II, 41; vgl. die päpst-lichen Schutzbriefe von 1153 und 1179); er war es, wenn nicht Bchon früher.Sl > jedenfalls seit der Kirchweihe von 1124. Deshalb liegt, in der älteren Hs.nur ein begreiflicher Anachronismus vor, d. b. die Patrone von 1124 werdenins .liihr 764 zurtickprojiciert. Auch die unverkennbare Bezugnahme auf die(gefälschte?) Urkunde vom J. 1003, in der König Heinrich II. dem Kloster EU-Wangen die Freiheit der am meisten begünstigten unter Königsschutz stehendenAbteien Fulda und Reichen au verleibt (WUB. I, 237; vgl. unten S. 384), gibtkeinen sicheren Anhaltspunkt, um den Bericht über die Kirchweihe als plumpeFälschung zu verwerfen. I >ie Beteiligung den Konstanzer Bischofs an derWeibe der Klosterkirche ist um so bemerkenswerter, als das eben im Vorjahn'(1123) abgehaltene Latefankonzi] im 18. Kanon die Vornahme der für die(exemten) Klöster notwendigen l'ontifikalfiinktionon als Sache des Diözesan-bischofs erklärt hatte; vgl. Hüfner, Exemtion S. 44.