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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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872 Zweiter 'Peil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.

tur" ') und Alexander IV. 2 ) Evsterer trug dein Bischof von

Eichstätt aus Anlass der Abtswahl vom Jahre 1253 sogar auf, dieUntersuchung auch auf die Frage zu erstrecken, ob das KlosterEllwangen,quod ad Romanam ecclesiam nullo sieul diciturpertinet mediante," den rechtsgültigen Besitz der Exemtion nach- 5weisen könne. :1 ) Es ist nicht zweifelhaft, dass es dem Klostergelang, den Besitz der Exemtion nachzuweisen; 4 ) seit dem Endedes 13. Jahrhunderts wurde ihm dieselbe mehrmals ausdrücklichund feierlich von den Päpsten bestätigt. 5 )

Dagegen sind die Bullen Eugens III. vom 19. Februar 10L153 6 ) und Alexanders JII. vom 31. Mär/, 1179 7 ) blosseSc li u t /- u n d P rivilegienbrie f e, die von den Klösternfreilich vielfach im Sinne der Exemtion gedeutet wurden. 8 )

') 1253: WUB. V, 44. Bereits 1244 Januar 23 heisst der Abt von Ell-wangen exemt: Monum. Genn. hist. Epistolae saeculi XIII e regestis pontif,Ron.anor. sei. 11, 38. in der Bulle Gregors IX. vom 25. November 1284(Epist. I, 496) fehlt diese Angabe; der Abt von Ellwangen dürfte aber naeh derStelle, die er hier unter den geistlichen Reichsfürston einnimmt, bereits damalsexemt gewesen sein.

*) 1259: WUB. V, 810 (ohne den obigen Zusatz).

3 ) Elie Berger, Les registres d'Innoeent IV Nr. 7180:niandamus <|ua-tinus, si tibi constiterit ad nos immediate pernianero predictinn nionastorium" ....

1 ) Oben Anm. 2 (1259). Der Exemtion geschieht liier nur nebenbeiErwähnung; unrichtig OAEUwangen S. 444:Alexander IV. sprach den 5. Juli1259 die unmittelbare Stellung unter den päpstlichen Stuhl wiederholt aus."

6 ) OAEUwangen a. a. 0.

°) WÜB. II, 73.

') Ebd. II, 201.

8 ) Vgl. Hüfner, Das Rechtsinstitut der klösterlichen Exemtion S. 40 ff.Die auf Bitten der Äbte Adalbert I. (1153) und Adalbert II. (1179) für dasKloster der hl. Vitus, Sulpicius und Servilianus ausgestellten päpstlichen Privi-legien gehören zu der jüngeren Gruppe der Schutzbriefe, welche die tutelaohne die Tradition der Güter an den Papst erteilen; vgl. Hüfner,Exemtion S. 40f. Diese Übergabe der Güter war bei der Reichsabtei Ell-wangen ausgeschlossen; dementsprechend fehlt hier in den Schutzbriefen diesonst übliche weitläufige Aufzählung der einzelnen Güter und das Adjektivspecialis" beiprotectio." Andererseits fehlt aber auch der seif der Mitte des12. Jahrh. bei dieser ürkundengruppe regelmässig begegnende Vorbehalt derbischöflichen Gerechtsame (Hüfner a. a. (>. S. 41); es heisst einfach:salvasedis apostolicc auetoritate" (diese Formel wird vereinzelt schon seit Gregor VII.im Sinne eines absoluten Gesetzgebungsrechts des Papsts gebraucht; Säg-müller in: Theolog. Quartalschrift 1907 S. 93117). Auch wendet sieh dieBulle gegen jede Beeinträchtigung der Freiheiten und Besitzungen, mag sieauch von geistlicher Seite kommen. Man kann hieraus vielleicht wenigstenseine Exemtion des Klosters von der bischöflichen .Strafgewalt ableiten.