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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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A.

Die Verfassung des Benediktinerklosters.

I. Kapitel.Die Exemtion des Klosters.5 § 2. Der Ursprung der Exemtion.

Im 15. Jahrhundert war das Klostor dos hl. Vitus zu Ell-wangen unbestrittenermassen im Besitze der Exemtion,') d. h. eswar der Jurisdiktion des Sprengelbischofs und des Metropolitenvollständig' entzogen und unmittelbar dem päpstlichen Stuhle unter-

W stellt. 2 ) Die Frage nach dem Alter und dem R e chts tit el

dieser Exemtion hat noch keine eingehende Untersuchung gefunden.

Das in der Exemtion gipfelnde enge Verhältnis, in dem das

Stift /Au- römischen Kirche stand, fand seit dein zweiten Viertel des

13. Jahrhunderts äusserlich seinen Ausdruck in den Protokoll-

to formein:monasterii Elwacensis ad Po man am ecclesiamnullo medio pertinentis," .sedi apostolice imme-diate subiecti." Diese Bezeichnung, die erst seit dem 13. Jahr-hundert üblich war 8 ) und auch später noch oft genug weggelassenwurde, 1 ) findet sich mit Bezug auf Ellwangen erstmals in Bullen

20 der Päpste limocenz TV. hier noch mit dem Zusatz:ut dici-

») S. 4,32. 8,22-25. 17,88.

2 ) Wenn das Kloster Ellwangen in Urkunden des 13., 14. und 15. Jahrh.fast regelmässig als in dem Augsburger Bistum gelegen (öfters mit dem Zusatz:Mainzer Provinz) bezeichnet wird (Augustensis dioc), so bezieht sich dieseWendung- nur auf die räumliche Zugehörigkeit zu Augsburg, nicht aufdie Jurisdiktionelle Abhängigkeit. Dieser Gebrauch wurde vom Stift selbst(1502: S. 170, 20) und von der Kurie auch in der Folgezeit beibehalten (1501:S. 158, 82; 1674: Khamm, Auctar. p. 83); eist 1784 begegnet die Formel:

collegiatae ecclesiao ..... Bllwanghen nullius dioecesis provinciae

Maguntmae" (S. 261, 6).

ä ) Sägmüller in: Theolog. Quartalschrift 1900 S. 105 r '.

') Z. 15. in der Kllwanger Urkunde vom J. 1286: VVFB. IX, 100.