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A.
Die Verfassung des Benediktinerklosters.
I. Kapitel.Die Exemtion des Klosters.5 § 2. Der Ursprung der Exemtion.
Im 15. Jahrhundert war das Klostor dos hl. Vitus zu Ell-wangen unbestrittenermassen im Besitze der Exemtion,') d. h. eswar der Jurisdiktion des Sprengelbischofs und des Metropolitenvollständig' entzogen und unmittelbar dem päpstlichen Stuhle unter-
W stellt. 2 ) Die Frage nach dem Alter und dem R e chts tit el
dieser Exemtion hat noch keine eingehende Untersuchung gefunden.
Das in der Exemtion gipfelnde enge Verhältnis, in dem das
Stift /Au- römischen Kirche stand, fand seit dein zweiten Viertel des
13. Jahrhunderts äusserlich seinen Ausdruck in den Protokoll-
■to formein: „monasterii Elwacensis ad Po man am ecclesiamnullo medio pertinentis," . • „sedi apostolice imme-diate subiecti." Diese Bezeichnung, die erst seit dem 13. Jahr-hundert üblich war 8 ) und auch später noch oft genug weggelassenwurde, 1 ) findet sich mit Bezug auf Ellwangen erstmals in Bullen
20 der Päpste limocenz TV. — hier noch mit dem Zusatz: „ut dici-
») S. 4,32. 8,22-25. 17,88.
2 ) Wenn das Kloster Ellwangen in Urkunden des 13., 14. und 15. Jahrh.fast regelmässig als in dem Augsburger Bistum gelegen (öfters mit dem Zusatz:Mainzer Provinz) bezeichnet wird (Augustensis dioc), so bezieht sich dieseWendung- nur auf die räumliche Zugehörigkeit zu Augsburg, nicht aufdie Jurisdiktionelle Abhängigkeit. Dieser Gebrauch wurde vom Stift selbst(1502: S. 170, 20) und von der Kurie auch in der Folgezeit beibehalten (1501:S. 158, 82; 1674: Khamm, Auctar. p. 83); eist 1784 begegnet die Formel:
„collegiatae ecclesiao ..... Bllwanghen nullius dioecesis provinciae
Maguntmae" (S. 261, 6).
ä ) Sägmüller in: Theolog. Quartalschrift 1900 S. 105 r '.
') Z. 15. in der Kllwanger Urkunde vom J. 1286: VVFB. IX, 100.