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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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Zweiter Teil.

Die kirchliche Verfassung des Stifts Ellwangen.

§ I. Vorbemerkung.

Das weltliche Chorherrnstift Ellwangen trat nicht als reineNeugründung ins Leben, sondern vielmehr als Ersatz für ein klöster- 5liebes Institut, das sich in seiner bisherigen Gestalt nicht mehr alslebensfähig erwiesen hatte. So tiefgreifend aber auch die im Jahre1460 vorgenommene Umgestaltung der Verfassung war, durch siewurden keineswegs alle Brücken abgebrochen, die das Kollcgiatstiftmit seinem Vorgänger verbanden. Von der alten Klosterverfassung 10wurde so ziemlich alles beibehalten, was für die neue Stiftung nochzweckdienlich war; insbesondere wurden schon durch die BulleI'ius' II. sämtliche Rechte und Freiheiten, die dem Kloster vonPäpsten, Kaisern und Königen verliehen worden waren, auf dasweltliche Stift übertragen: ferner wurde das Verhältnis zwischen ir,Fürstabt und Konvent durch die Umwandlung grundsätzlich nichtberührt.')

Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, der Dar-stellung der Verfassung des weltlichen Kollegiatstifts eine Übersichtüber die Verfassung des ihm vorangehenden Benediktinerklosters -20vorauszuschicken. Für letztere selbst muss eine kritische Unter-suchung der Kllwanger Kxemtionsfragc die unerlässliche Grundlagebilden.

Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, die kirchlicheVerfassung des Stifts auf Grund der Statuten und anderer 25ihm bekannten Quellen darzustellen; auf die staatsrechtlicheStellung des Stifts geht er nur insoweit ein, als es die besondersim früheren Mittelalter sehr enge Verknüpfung desselben mit Kaiserund Reich mit sich bringt. 2 )

') S. 20, 2033.") Vgl. § 4.