PrUfung der Vorwürfe des Tritliemius. 3G9
Frage freilich ist die, inwieweit die einzelnen Mönche des ehe-maligen Klosters, soweit sie die Ordensgelübde überhaupt abgelegthatten, ihre Säkularisation vor ihrem Gewissen rechtfertigenkonnten; 1 ) sie zu beantworten, ist der Historiker ausser stände.
z. B. von Fulda (KL. IV, 2106), St. Gallen (KL. V, 59 f.) und besonders vonEinsiedeln unter Abt Konrad von Ecchberg (Ringholz I, 464—643; KL.IV, 327), gegenüber, so wird man den Schritt des Abts und Konvents vonEllwangen noch besser verstehen. Fulda blieb, soviel ich sehe, bis zu seinemUntergang tatsächlich mehr Stift als Kloster, während in Einsiedeln und St. Gallenim 16. Jahrb. mit der bisherigen Verfassung ganz gebrochen wurde.
') Vgl. das Schreiben des Mariazeller Mönchs an Dekan Georg vom Stein,oben S. 288—290. Eingehend behandelt die Bedeutung der Säkularisierung für dasGewissen des einzelnen Tritliemius im Liber lugubris cap. 4: „Nee mihi dispen-sationem Romani Pontiflcis obiieias; quam nisi Dens approbet, te minimc excu-sabit." Der Papst konnte, sich tauschen. „Nihil tibi proderit dispensatio papae,si fraude, si dolo, si mendacio, si iniuste fuerit impetrata" (Busaeus p. 826).Letzteres stand dem Trithemius von vornherein fest und wurde allerdings hin-sichtlich des Klosters Ellwangen durch Tapst Paul IL auf Grund der Berichtedes Benediktinerordens als erwiesen betrachtet (oben S. 73); doch war dieInformation der Kurie in diesem Fall ebenso einseitig, wenn nicht mehr, als im.1. 1460.
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