Anfechtung der Umwandlung. 353
die eigentlichen Professen (regulam sancti Benedicti professi), derenZahl nicht gross gewesen sein dürfte. Wenn der Mariazeller MönchWilhelm von Diemantstein in seinem Schreiben an den EllwangerStiftsdekan die säkularisierten Benediktiner sauen l'ässt, dass sie
5 anstatt der Benediktinerregel eine andere, nämlich die Regel deshl. Augustinus, beobachten,') so entspricht das nicht den Tat-sachen — ob die ehemaligen Mönche tatsächlich diese Ausfluchtgebraucht haben, müssen wir dahingestellt sein lassen —, da dieregulierten Augustinerchorherren, auch die Prämonstratenser nicht
10 ausgenommen, wahre Ordensleute sind, auf die alle für diemonachi geltenden Bestimmungen Anwendung linden. 2 )
V. Kapitel.Anfechtung der Umwandlung seitens des Benediktinerordens.Nach 70Ojährigem Bestand war das Benediktinerkloster Ell-15 wangen, eines der ältesten und angesehensten in deutschen Landen,nachdem es längst von seiner Höhe, herabgesunken, ruhmlos unter-gegangen. Der Geist des Stifters war längst entflohen. Die Um-wandlung des Klosters in ein weltliches Stift brachte nur offen zutage, was schon hundert Jahre früher nicht verborgen blieb, die20 Verweltlichung der Geister. 8 )
In einer Beziehung freilich übernahm das weltgeistlieheKollegiatstift, das auf etwas mehr als drei Jahrhunderte an seineStelle trat, die Tradition des Gotteshauses. Wurde auch die
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bloss des Gebrauchs) von Privatvermögen und die Testierfähigkeit zuistanden werden wellte. Wenigstens haben zwei der ehemaligen Mönche, dieallem nach Professen gewesen sind (vgl. S. 289, 27—29), der Dekan Georg vomStein und der Scholaster Albrechl Schenk von Schenkenstein, im J. 1471 ihrTestament gemacht, das vom Propst als Ordinarius bestätigt und mit demPropstei- und Kapitelsinsiegel besiegelt wurde. Vgl. auch die Bemerkungenzu Kap. 8 der Statuta Petri (flhev S. 96 f.).
') Oben S. 289, 19—21.
'-') Über die regulierten Augnstinerchorherrn vgl. Heim bucher, Ordenund Kongregationen IL Bd., 3. Abschnitt 1. Abt.; über das den Prämonstratensern(und nur ihnen) gewährte Privileg, ohne besondere Dispens l'l'arr- und Vikarie-stelle.ii anzunehmen, ebd. II, 61.
*) Ich mache mir liier die treffenden Worte Bosserts über ComburgiWiirtt. Franken N. F. III, 43) zu eigen.
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