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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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352 Erster Teil. IV. Kap. Umwandlung des Klosters Ellwangen.

muss es dahingestellt bleiben, ob er noch dem alten Konvent ange-hört hat. Vielleicht war er zur Zeit der UmwandlungJunghcrr,"Novize, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Konvents, wie diesvon Georg von Schwabsberg (gestorben 1505 Mai 5) derAugsburger Benediktiner Kbamm wohl auf Grund einer zuverlässi- 5gen, alten (Quelle behauptet. 1 )

Ausserordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder des altenKonvents waren bürgerliche monachi capellani, soviel wirsehen, zwei an der Zahl, nämlich die Kapläne der Liebfrauen-kapelle im Kreuzgang und der Magdalenenkapclle auf dem Stifts- 10kirchhof, nach ihrer Stellung gegenüber den adeligen Konventualendie Vorläufer der späteren Chorvikare, jedoch mit dem Unterschied,dass sie im Kloster Kost und Wohnung hatten und die Mönchs-kleidung trugen; die (feierlichen) Ordensgcliibde jedoch legten sieallem nach nicht ab. Einer derselben war Leonhard Schuster, 15der bereits am 6. Mai 1460 als Chorvikar erwähnt wird.

Die Professen des Klosters erhielten durch die päpstlicheBulle, welche durch denProzess" des Exekutors vom 2. April1460 Rechtskraft erlangte, nicht Dispens vom Gelübde, womitvöllige Lösung der Profess und Ausscheidung aus dem Ordensstand 20verbunden gewesen wäre, sondern nur das Indult der immer-währenden Säkularisation. Sie wurden vom gemeinsamen Lebenund den Pflicbten gegen die Klosterobcrn entbunden und erhieltennäherhin die Erlaubnis, die Ordenstracht abzulegen und Pfründenzu erwerben. Dagegen blieben die vota substantialia ihrer Profess 25in Kraft, ja sie wurden sogar entgegen der heutigen Praxis aus-drücklich verpflichtet, auch fernerhin die Ordenssatzungen zu beob-achten (ut regulariter iuxta professioncs vivant"); 2 ) zur Erinnerungan ihren Mönchshabit sollten sie lange, bis zum Knöchel reichendeKleider (Talare) von schwarzer, grauer oder sehr dunkler Farbe 30tragen. :i ) In concreto galten diese Bestimmungen jedoch nur für

l ) Khamm, Auctar. p. 60 nr. 147. Es ist mir bisher nicht gelungen.Khamins Quelle zu ermitteln ; ieh halte aber seine Angabe für glaubwürdig,nachdem es mir gelungen ist, für Georg bereits 1467 den Besitz eines EllwangerKiiiionikats nachzuweisen.

-) S. 38, 1528; vgl. S. 20, 4-8.

a ) Vgl. Siigmüller KR. S. 839; Heimbucher, Orden und Kongregatio-nen 1 , 14; ArtikelSäkularisation einer Ordensperson" im KL. X, 1534 f. Ohne eige-nes Indult kann der Säkularisierte kein Vermögen besitzen, über Erworbenes nichttestieren, kein Säkularbeneflzium erhalten; letzteres Indult wurde den EllwangerProfessen ausdrücklich erteilt, womit wohl auch das Indult des Besitzes (nicht