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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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Unterhandlungen in Dillingen. 345

dem Konvent zuflössen, so war in Ellwangen das Verhältnis dasgerade umgekehrte; ') der Grund hiefür liegt, wie unschwer zuerkennen ist, in der Stellung des Abts als Reichsfürsten und excm-ten Prälaten, die mit grösseren Pflichten verbunden war und ver-

5 mehrte Ausgehen mit sich brachte. Die Einkünfte des Konventswaren infolge dieser Vermögensteilung und schlechter Verwaltungums Jahr 1460 so gering, dass sie für die Dotierung der vorge-nommenen Stiftspfründen (12 Kanonikatsprähenden und 6 bezw.nach dem Vorschlag des Kardinals 10 grösstenteils neu zu errichtende

10 Vikariate), zum Bau der Pfründhäuser für Chorherren und Vikare,zur Beschaffung der nötigen gottesdienstlichen Bücher u. a. nichtausreichten. Der päpstliche Kommissär hielt an dieser Zahl derStiftspersonen fest, da ja durch die Säkularisationder Gottes-dienst gemehrt" werden sollte; so blieb kein anderer Ausweg, als

15 die Einkünfte des Konvents durch Schmälerung der Gefälle derAbtei zu steigern. Der Kardinal sah des Gotteshauses Nutzungenan und beschloss,eine kleine Nutzung für die Chorherrn, auchVikare und anderes" von der Abtei wegzunehmen, doch so, dasseinem Propst (Abt)eine redlich grosse Nutzung" blieb, was diesem

20 gar nicht gefallen wollte;sondern er und der Konvent," der mitdem Abt unter einer Decke gesteckt zu haben scheint, hielten demKommissärNutzung in solchem Anschlag und Gestalt" vor, dass dasStift, wie es geplant war, dabei nicht Bestand haben konnte. 2 )Auch zwischen Abt und Konvent entstanden Differenzen über die

25 Höhe der von der Abtei abzutrennenden Summe; da die Teile sichunter sich nicht einigen konnten, überliessen sie die Entscheidunghierüber einem Schiedsspruch des Propsts von Mönchsrot, desKomturs zu Kapfcnburg und des Ritters Hans von Ahelfingen desÄlteren, welche am Samstag den 23. Februar in Ellwangen die

30 Parteien dahin verglichen, dass der Abt dem Konvent zu genanntemZweck 400 11. rhein. jährlicher Gült reichen und auf der PropsteiGülten und Zehnten sicherstellen solle; dafür soll ihm der Konventleibdingsweise sein Lebtag alljährlich eine persönliche Entschädigungvon 20011. rhein. geben, welche gleichfalls zu verschreiben und sicher-

') Die oben wiedergegebene Schätzung in der Oberamtsbeschreibung(S. 473) beruht auf der 1460 von Kardinal Peter neugetroffenen Einteilung- derNutzungen und dürfte so ziemlich das Richtige treffen; da damals eine nam-hafte Summe (400 ff.) von der Abtei weggenommen wurde, war das Verhältnisvorher für den Konvent noch ungünstiger.

s ) Nr. VI, 1 (oben S. 2(5).