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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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330 Erster Teil. II. Kap. Reformbewegung im 15. Jahrhundert.

liehene Ämter sollten vorerst noehbei einander bleiben," durcheinen Pfleger verwaltet werden und die Ersparnisse dazu dienen,das die bewe des closters dester ee und statlicher in masz unddie angefangen sint volbracht werden." 1 ) Tilidin den zwei Jahrender Sparung sollen sich auch, so wurde weiter bestimmt, der Abt 5und der Konvent unterreden und Rat haben,wie sie irc statutadavon man dann jetz geredt hatt seezen, bestatten und uffrichtensollen und darnach die zfi uszgang der zwayer Jare uffrichten."Zur Aufrichtung der angeregten Statuten, die etwa von derArt sein mochten wie die Reformation Reter von Schaumbergs und 10die sog.Innovacio conventus," kam es jedoch nicht mehr.Wenige Wochen später, noch vor dem Schluss des Jahres, gabenAbt und Konvent die Hoffnung auf das Gelingen einer Reformendgültig auf und stellten beim apostolischen Stuhle als der alleinzuständigen Stelle den formellen Antrag auf Säkularisation des 15Klosters, d. h. auf dessen Umwandlung in ein weltliches Chor-herrnstift (ecclesia collegiata saecularis oder saecularis status).*)

letzter adeliger Abt von Ottobeuren, vgl. St ei chel e, Bist. Augsburg III, 480 f. 483;Baumann, Allgäu II, 390 ff.; oben S. 22 ' und 324. Über Hans von Aheltingcn vgl.WVjh. 1908 S. 169. Von Karl Truchsess genannt Graner (über ihn vgl.OAEUwangen S. 822) hatten Abt und Konvent zu Ellvvangen im J. 1456eine Schuld von 1000 fl. rbein. aufgenommen (Orig.Perg., d. 1456 März 11, imK. Bayer. Reichsarchiv zu München); derselbe gehörte der Familie der Truch-sessen von Baldersheim (bayer. BA. Ochsenflirt) an, von denen ein Zweig sieh(Jrener nannte; vgl. von Albert i, Württ. Adels- und Wappenbuch S. 35.

') Als Pfleger wurde vom Abt Johann mit Rat und Wissen des Konventsder Konventuale Albrecht Schenk von Schenkenstein bestellt, derselbe musstesich verpflichten, die zwei nächsten Jahre jährlich wenigstens 400 fl. zuerobernund die an des stiffts bavve oder wo man die hinzugeben beschaidt" ohneWiderrede zu geben. Revers Schenks vom 4. Oktober 1459, Orig.Perg. mit,anhängenden beschädigten Siegeln des Ausstellers und Hansen von Ahclfingen ;Fasz. 234.

2 ) Die Säkularisation e in es Klos ters im angegebenen Sinne (nichtin dem in neuerer Zeit gewöhnlichen Sinne der einseitig von der Staatsgewalt vorge-nommenen Einziehung kirchlichen Vermögens und der Bestimmung desselbenzu weltlichen oder wenigstens nicht unmittelbar kirchlichen Zwecken), in den (Quellenmeist als translatio (immutatio) bezeichnet, ist zu unterscheiden von derSäkularisation einer einzelnen Ordensperson; über letztere vgl. R. von Scherer,Handbuch des Kirchenrechts II (1898), 848 ff.; KL. X, 1534 f. Sie entsprichtvielmehr der Aufhebung eines ganzen Ordens (z. B. des Templer- und Jesuiten-ordens), von der sie ein Bild im Kleinen ist, und steht wie diese ausschliesslichdem Papst hezw. allgemeinen Konzil zu. Ein ausdrücklicher Beleg aus demkirchlichen Rechtsbuch kann dafür zwar nicht, angegeben werden; doch ist es