Verfall der klösterlichen Zucht in Ellwangen. 301
Dieser für Westfalen nachgewiesene Vorgang 1 ) ist auch im KlosterEllwangen zu beobachten. Während die Ordensregel vom Möncheden Verzicht auf persönliches Eigentum verlangte, riss das „Vitiumproprietatis" im 14. Jahrhundert in weitem Umfang ein. »Sonder-
5 bezügc erhielten in Ellwangen die Inhaber der verschiedenengrossen und kleinen Klosterämter, deren Zahl so bedeutend war, dasswohl jedem Mitglied des Konvents eines oder mehrere derselbenzugewiesen werden konnten; *) alle Konventualen erhielten für ihregottesdienstlichen Verrichtungen wie weltliche Chorherren Präsenz-
10 gelder. :! ) Dementsprechend war die sonstige Lebenshaltung deradeligen Konventualen; in vielen mehr oder weniger wesentlichenPunkten wich sie von der Regel Benedikts und den damals imOrden geltenden Satzungen beträchtlich ab. Nicht nur, dass dieMönche sich in Linnen kleideten und Fleisch assen, 4 ) sie vernach-
seien (1. c. p. 446); dem Abt wird ein Drittel des ganzen Stiftsbesitzes, demPrior und Konvent zwei Drittel mit der Auflage, die Kirche zu unterhalten,zugewiesen (1. c. p. 450 s.). Es war dies das allgemein übliche Verhältnis; vgl.Linncborn a. a. 0. S. 5.
') Linneborn, Zustand der westfäl. Benediktinerklöster S. 4 ff.
») Die Ordnung vom 21. Oktober 1445 (OAEllwangen S. 449) weist18 Konventsämter (ohne die Propstei zu Wiesenbach) auf. Bedeutsam ist dieAngabo aus dem .1. 1384 (a. a. 0. S. 448), dass die Ämter von ihren Inhabern„meist gekauft" worden waren. Infolge der grossen Armut des Klosters musstenin der letzten Zeit des Klosters sämtliche Ämter, selbst das für das innereklösterliche Leben massgebende Amt des Dekans, „in die Sparung gegeben" werden(so 1384 und 1445). Dafür erhielt jeder Konventuale ausser dem Tisch seine(etwas herabgesetzte) „Herre npf rün d"; Sparung vom 21. Oktober 1445(Donnerstag nach St. Gallen Tag), Orig.Perg. mit 5 anhäng. Siegeln, Fasz. 30.Am 25. Oktober desselben Jahres (Montag vor Simonis et Jude) setzen Abtund Konvent dem früheren Keller Ulrich von Westerstetten, der freiwillig seine.Kellerei in die Sparung geworfen und sich auch in allem bisher wohl gehaltenhatte, eine besonders reichlich bemessene „Pfründ und Provision" fest; dazugehört auch eine Behausung, darin er seine Wohnung und Wesen haben soll,mit Bettgewand und Hausrat. Er soll auch seine Woche halten und den Chorals ein ander Konventual versehen und dafür die übliche Präsenz erhalten;Konzept, 2 Bl. Pap., Fasz. 30. Ebenso erhält Dr. Beringer von Berlichingenseine besondere Provision (20 fl. rhein. und anderes), den 28. Oktober 1445;Konzept oder Kopie, 1 Bl. Pap., Fasz. 80.
") Vgl. die vorhergehende Anmerkung und oben S. 9, 10—11.
4 ) Die Regel des hl. Benedikt verbietet in Kap. 39 den Genuas desFleisches vierfüssiger Tiere, schlechthin (mit Ausnahme der ganz Schwachenund Kranken). Bezüglich der Beschaffenheit der Kleidung wird laut Kap. 55dem Abt Disponierfreiheit gelassen; doch wurde im allgemeinen auf strenge Ein-fachheit gedrungen, aber auch milde Rücksichtnahme auf klimatische Verhält.