300 Erster Teil. I. Kap. Verfall des Klosterwesens.
als unverkennbar. 1 ) Den Anfang hatte die Gütertrennung zwischen Abts-und Konventstisch gemacht; 2 ) der Konvent seinerseits ging dannweiter und verteilte sein Einkommen unter die einzelnen Mitglieder.
') Über die adeligen Klöster Westfalens bemerkt Linneborn S. 13:„Tatsächlich war kein Unterschied zwischen den Benediktinerklöstern und freienweltlichen Stiftern."
*) Die Angabe in OAEllwangen S. 473: „Ursprünglich waren das Kloster-eigentum und die Einkünfte im ungeteilten Besitze des Abts und Kapitels, ersthei der Säkularisation im Jahre 1460 wurden sie geteilt, und zwar so, dassungefähr '/a dem Kapitel, */a dem Propste zufielen" ist falsch. Kichtig ist, dass1460 durch den „Liber reddituum" (oben S. 42—67) eine teilweise Neuteilungzu Gunsten des Kapitels erfolgte. Wann in Ellwangen jene Scheidung derEinkünfte vollzogen wurde, ist vorerst nicht bekannt; dass es vor 1339 geschab,zeigt das von Giefel in WVjh. 189B S. 98—103 zum Teil veröffentlichte Gült-und Rechtbuch der Abtei des Gotteshauses zu Ellwangen. Da und dort wurdeAbts- und Konventstisch bereits im 13. Jahrhundert getrennt, z. B. in München-Gladbach im J. 1292 (Linneborn, Zustand der westfäl. BenediktinerklösterS. 18'), in Fulda im .1. 1300 (Richter, Statuta ecelesiae FuldensisS. XII). Die Mn.ssregel darf nicht, wie es zunächst nahe liegt, schlechthin alsZeichen oder gar als eine Ursache des Verfalls aufgefasst werden (so Linneborna. a. <).); gegenüber verschwenderischen Äbten mochte sie nicht selten ein Gebotder Notwendigkeit sein. Wurde die Gütertrennung schon in Münchon-Gladbarhbei Gelegenheit einer Visitation eingeführt, so wurde die Massregel in derWürzburger Diözese im zweiten Viertel des 14. Jahrhunderts konsequent als einMittel der Klosterreform angewendet, besonders von dem tüchtigen Bischof OttoWolfskeel (1333—45), von dem sein Biograph rühmt: „Praeterea multum pro-ficuas et utique alibi utinam praticandas separaciones bonorum monasteriorum.scilicet saneti Stephani Herbipoleusis et in Camberg [Comburg] dyocesis etordinis predictorum inter abbatias et conventus ibidem; idein quoquefieri debere in monasteriis, scilicet in Nuwenstadt [Neustadt a./M.] et inMurbart, in Schwarzach, in Theris [Theres a./M.] et sanetimonialium inKintzingen [Kitzingen] preeipue ordinis et dyocessis eorundem debite et provideordinavit" (Michaelis de Leonis canonici Herbipolensis Annotata historica beiBöhmer, Fontes remm Germania I [1843], 457). Und sein Nachfolger Albert,„Erwählter,'' teilte bei der Reformation von St. Stephan in Würzburg 1348Januar 2 „zur heilsamen Besserung des Klosters nicht, bloss im Geistlichen, sondernauch im Weltlichen" die Güter und Hechte des Abts und Konvents in drei Teilezwischen der Abtei, dem Konvent und der communis procuratio (d. b. der Fabrik)nach dem Vorgang des verstorbenen Bischofs Otto „ad instar eciam seil salubreinac utilem — experiencia que est magistra reruin efficax edocente — soquelamplurimorum ciusdem ordinis tarn exemptorum quam non exemptorum, reforma-torum quidem per similem ac omnimodam discrecionem negociorum ac bonorumseparacionem in multis mundi partibus monasteriorum" (Mon. Bo. 41, 323). DieReformation des Klosters Comburg durch Bischof Otto 1343 Januar 2 (Mon.Bo. 40,445 — 458) wird nicht zum wenigsten damit begründet, dass die Klöster, in denendie Güter nicht getrennt waren, im Geistlichen und Zeitlichen zurückgekommen