282 Anhang VI. Aufschwörung eines Chorlierrn.
dissirai — anweisen solle, worauf sich dieselben samt Notar undZeugen, Syndikus, Oberamtmann und den übrigen in der Schreib-stuben aufwartenden Personen allsogleich in die Kirche hinunterverfügen, wo dem Prokurator sub divinis in folgender Weise dasStalluni angetviesen wird. Der Senior spricht den Versikel:
Haec requies tua in saeculum saeculi, der Prokurator (oder 5der gegenwärtige Herr Kanonikus) antwortet:
Hic habitabo, quoniam elcgi eain.
Bei welchem Akt der Prokurator jedem anwesenden HerrnKapitularen und beiden Herrn Juranten entweder in loco capifularioder, wenn sie nach vollendetem, Kapitel herausgehen, gleich in der 10Schreibstuben (je) einen Speziesdukaten für die Mahlzeit, den übrigenaber ihre Gebühr an Münz oder andern beliebigen Sorten zu reichenhat. Wobei zu wissen, dass in peremptorio post Bartholomaei 1690resoloiert worden, dass künftig am Tag vor dem Aufschwören derKapitelschreiber den fürstlichen Herrn Räten, der kapitlische Kasten- 15knecht aber den kapMischen Offizianten ansagen soll, damit sie sichbei dem Akt einfinden, andernfalls sie — ausser sie wären durcherhebliche Ursachen entschuldigt — der Präsenz verlustig gehen sollen.')
') Die Statuten kennen nur das sog. Statutengeld, die oben erwähnten40 fl. Die weitere bei der Aufschwörung erhobene Geldabgabe beruhte auf Ge-irohnheitsrecht und auf dem wohl allgemeinen Brauch der deutschen Stifter:ursprünglich musste der Auf geschworene ein reichliches Mahl und Gelagespenden. Im Stift Aschaffenhurg s. B. wird 1510 das bisher bei der Auf-schwörung übliche, allzu reichliche Gelage durch eine (neben dein Statutengeld)an die Fabrik zu entrichtende Geldabgabe abgelöst; die Fabrik stellt dannWein, Käse, Obst und Brot für ein frugales Mahl (Würdtwein, Subsid.dipl. XI, 154 s.; vgl. ebd. XI, 158 s. über Stift Fritzlar 1493). Die in Ellrwangen bei dieser Gelegenheit erhobenen Abgaben waren nach dem obigen, frei-lich unvollständigen und ungenauen Verzeichnis noch recht massig gegenüberden zur gleichen Zeit anderwärts geforderten. So wurden am Bitterstift Oden-heim in Bruchsal pro redimendo convicio der Kapitularherren 150 fl., für das-selbe bei den Vikaren und Bedienten IS fl. gegeben; dennoch musste der neueStiftsherr (Philipp Karl Graf von Öttingen-Baldern 1736) den Zeugen undsonstigen Festteilnehmern sog. Traktaments (.1 urantenschmaus) bieten, dennKosten sich auf rund fiOO fl. beliefen; vgl. A. Wetterer, Die Vergebung einertrübende am Kollegiatritterstift Odenheim in Bruchsal, Hin Zeit- und Sitten-bild aus der ersten Htl/ftc des 18. Jahrh. in Freib.Diöz.-Archiv N. F. IX, 225—252(bes. S. 335 f.). Auch das Statutengeld war an andern Stiftern in jener Zeit be-deutend höher, so z. B. betrug es in Odenheim-Bruehsal im 18. Jahrh. für denKanoniker 166 fl. 30 kr. und musste überdies in guten alten Geldsortenbezahlt werden (Weiterer a. a. 0.); letztere Bestimmung galt auch in Kll-irangen hinsichtlich der ansialt der Mahlzeit an die Kapitularen zu zahlendenGeldabgabe (und wohl auch hinsichtlich des Statutengelds).