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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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Anhang VI. Aufschwörung eines Chorherrn. 281

genügend erkannt worden, geneigt, seien, hierin zu willfahren, wenn erhingegegen leisten wolle, was sieh vermöge des allhiesigen HochfürstlichenStifts Statuten und löblicher Gebräuche noch weiteres gebühre, nämlich

1. zwei vom, Adel müssen schwören, dass der Ernannte von5 Vater and. Mutter, die benamst werden sollen, ehrlichen herkommen

und ehelich geboren sei;

2. professio fidei (Tridentiua);

.3. Eid auf <lcs Stifts statuta und consuetudines;

4. 40 fl. Statutengeld, alsbald an die Kustorei zu bezahlen ;10 5. die Mahlzeit den Personen, die dazu gehören, dem schon von

vielen Jahren her observierten Gebrauch nach an Geld und den kapitliscln nDienern ihrehovLOT&n&nachdemihmzuzustellendenVerzeichnis zureichen;

6. innerhalb i Wochen VerSchreibung durch zwei Adels-personen, ') da dieses Kanonikat litigiös werden sollte, es

lTi inner und ausser Hechtens auf seine Konten zu verfechten ; endlich

7. innerhalb zwei Monaten Verschreibung und Vermannungdurch vier Adelspersonen. s )

Nachdem der Prokurator sich erboten, alles Obige zu leisten,werden die zwei vom Adel als Mitjuranten in die Kapitelsstube

20 berufen und ihnen, durch den Syndikus bedeutet, dass sie ein iura-mentum super legitimis natalibus domini principalis ablegen und,irenn sie dazu bereit seien, zuvörderst, dem gn. Herrn Dechant dasHandgelübde leisten und, dann mit, aufgehobenen Fingern schwörensollen (wie oben), worauf sie abtreten.

25 Dir Prokurator kniet jetzt an dem gewöhnlichen Ort nieder

und spricht mit vernehmlicher Stimme die professio fidei und dasiuramentum canonicorum. Darauf wird ihm, während er noch knietund nachdem er Reverenz und Gehorsam versprochen, vom Dechant«der Senior durch Aufsetzung des Biretts das erledigte Kanonikat

80 übertragen und die Investitur erteilt.

Hierauf vermeldet der Dechant dem Herrn Senior, dass erdem Prokurator seinen Platz im ('hör stallum a latere reveren-

') Diese Verschreibung (Obligation) leisteten für Baue dir fürstlichenHüte Friedrich Ludwig Freiherr von Knöringen, Herr eu Kressberg, Oberjäger-meister und Oberamtmann des Oberamts Röthlin, und Philip]/ Konrad von Lieben-Klein. Iferr auf Steinbach, Kastellan und Oberamtmann zu Kochenburg, de»26. September 1727 (Evneept).

'') Die Vermannung für Haar {den- 30. Oktober 1727) leisteten die beidenvorhin genannten lideUeute, ferner Johann Marquard Eustach Freiherr vonWesteriiaeh. Oberamtmann tu Tannenburg, und Johann Christoph von Lang,Herr :u Leinzell. Forstmeister, lieide fürstliche Räte.