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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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246 XXIX. Einzelne Statuten des 18. Jahrhunderts.

gehalten werden solle..... So geschehen in unserer Besidenz-

stadt Neisse den 30. Juli 1701.

2. Erhöhung der Ahnenprobe bei der Aufnahme insStiftskapitel. 17221725A)

Für die Erfordernisse zur Aufnahme als Chorherr und Kapi- 5tular war bisher das 15. Kapitel der konfirmierten Statuten vomJahr 150P) massgebend gewesen; es verlangte einfach die ehelicheund adelige (ritterliche) Abkunft ex utroque parente, d. h. nachdem Wortlaut bloss zwei adelige Ahnen, nach der von jeher bestehen-den Praxis jedoch vier Ahnen (je zwei von väterlicher und, matter- iolicher Seite).*) Nach dem Vorgang anderer Stifter wie Köln, 4 )Eichstätt und Augsburg, 6 ) die kürzlich die Probation der adeligen

') Ein Faszikel bezüglicher Akten (11 Stück teils Orig. teils Kopie) imStFA. Ludwigsburg; demselben sind die im folgenden nicht näher bezeichnetenDokumente entnommen.

'-') Oben S. 162.

n ) s. unten im Eingang des Statuts vom 25. August 1725.

*) Ober Köln vgl. II. llnffer, Forschungen auf dem Gebiete des französischenund rheinischen Kirchenrechts (Münster 1803) S. 296 ff. (Statut tum 1706, erneuert1764), und Kisky, Dil Domkapitel der geistlichen Kurfürsten S. 10 14; überFulda vgl. Richter, Statuta eccl. Fuld. p. 28 (der päpstliche Nuntius Carafaverordnete 1627, dass nicht mehr als acht Ahnen quatuor solummodo exutroque lalere nobilitatis gradus gefordert werden dürfen: am Ende des18. Jahrhunderts verlangte man auch hier 16 Ahnen). Die höchste Anforderung(32 Ahnen, je 16 von väterlicher und mütterlicher Seite) stellte das KölnerDomkapitel (bereits im Jahre 1474).

5 ) Am meisten bestimmend war das Augsburger Statut vom 16. August 1701,von dem sich in dem oben genannten Faszikel eine Kopie findet. Dem Heispielanderer Erz- und holten Stifter wie der löblichen Ritlerorden folgend, und inErwägung dasz sothane erhöhung der adelichen proben nit allein zu mehrerensplendor und ansehen hochbesagter erz- und hochen stifftern geraiche, sondernauch bey immer anwachszend en newem adel die hoche notturfftgelbst erfordern wolle, dem alten meritierten adel zueliinglichevorsechung zu thuen, damit solcher bey seiner würde, praero-gativ und Vorrechten erhalten und eräfftigst manu teniertwerde, beschliessen Dompropst (Eustachius Egolph Freiherr von Westernach),Domdechant (Franz Dietrich von Gultenberg) und gemein Kapitel, dass fortanalle, die auf dem Domstift in dem Stand des Adels zu Präbenden und Kanoni-katen angenommen werden, in welchem Monat es beschehe, ihr alt ritter"massigesadeliges Herkommen anstatt der bisher üldich gewesenen vier mit achtadeligen ritter mässigen Anaten [Agnaten. Ahnen], vier vom Vaterund vier von der Mutter, sowohl durch vorzulegende Schemata genealogica alsdie in den alten Statuten vorgeschriebenen vier adeligen rittermiissigen Auf-schwörer darzutun und zu erweisen schuldig sein und die Proben sothaner