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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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XXIX. Einzelne Statuten des 18. Jahrhunderts. 245

1. Betr. Zulassung der Chorherrn zum Kapitel. 1701.Hs. Abschrift im Diplomataiy Verträge mit Rev. Capitulo Bd. IL

Von Gottes gnaden wir Franz Ludwig..... ] ) Urkunden hie-

mit gegen iedermäniglich, dasz uns herr dechant und capitul unszers5 fiirstl. stiffts Ellwangen gehorsamst zu vernehmen gegeben, was-maszen sie in nechst verwichenem peremptorio post MiserieordiasDomini dieses fortlauffenden 1701 ten jahrs zu mehrerem Hör undaufnahm ermelt unszers stiffts wegen adinittirung der canoni-eoruin ad capitulum nachfolgendes mit einander aufgenommen und

10 überlegt, dasz neinlichen und obvvoblcn die statuta, so de admis-sione canonicorum ad capitulum post completam primam residentiamdisponirten, 2 ) solche nit änderst als sub conditione. si idoneus Sit,gestatteten und für sich selbst bekant wäre, dasz die idoncitas adbeneficia auch quoad doctrinam et scientiam zu verstehen seye,

15 jedoch aber dabcy noch in zweiffei gezogen werden mögte, obeiner, so auch nur die humaniora oder nicht viel mehrers gestudierthat, pro idoneo gehalten werden solte, und damit inskünfftig dieserzweiffei abgeschnitten und an tauglichen und zur Verwaltung dervornehmeren officiorum tüchtigen persohnen kein mangel seyn,

20 mithin unser stifft nit etwan in abgang kommen möchte, so hättensie wohlmeinend in vim statuti novi mit einander per unanimiaaufgenommen und respective declarirt, dasz inskünfftig kein canoni-cus mehr, ob er schon seine annos carentiae et primam residentiamgemacht, ad capitulum admittirt werden solle, er habe dann nach

25 absolvierter rhetorica wenigst noch drey jähr auf einer universitaetoder gyinnasio in studiis superioribus zugebracht, jedoch dasz esrationc graduatorum bey dem studio quinquennali in theologia aut

uno iurium sein unabgeändertes verbleiben haben solle.....

Gleichwie wir dan die Wohlfahrt und fernere aufnähme unszers

30 fürstl. stiffts Ellwangen auf alle mögliche weise zu befördern vonSelbsten geneigt sind, auch vorgedacht unszers capituls allda ein-hellig mit einander aufgenommenes neues statutum für ganz löblichund nützlich ansehen, also thun wir ein solches authoritate ordina-ria als probst und herr zu Ellwangen hiemit in gnaden contirmiren

35 and wollen, dasz demselben hinfüro ileiszig nachgelebet und darob

') Franz Ludwig Pfalzgraf hei Rhein (Propst 16941733), seit 1683Bütchof von Breslau, 1694 auch Bischof von Worms und Hoch- und Deutsch-meister, später auch noch Kurfürst von Trier (171629) und Mainz (172932).

'-') Statuta Petri cap. 14; Baimundi cap. 16; Henrici cap. 27.