Druckschrift 
Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
Entstehung
Seite
244
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

244 XXIX. Einzelne Statuten des 18. Jahrhunderts.

därausz entstehenten groszen nachtheil wissen müszcn, sondern,wie von alters herkommen und allweg sonderbahr observiert worden,in der enge zu behalten und wenn etwas geändert werden solle,solches persönlich, besonders in peremptorio capitulo, vertraulich zuproponieren und mit den Kapitularen als ihren membris et intiniis 5consiliariis die fernere Notdurft zu unterreden.

Weitere Akten abgesehen von den für diese Zeit nochnicht durchforschten Besessbüchern und Hofratsprotokollen liegennicht vor. Doch spricht alles dafür, dass der Propst sei es aus-drücklich, sei es stillschweigend seine zumal in den damaligen 10traurigen Zeitläuften undurchführbaren Forderungen fallen Hessund das Kapitel nicht weiter belästigte.

XXIX.Einzelne neue Statuten des 18. Jahrhunderts.

Seit den Tagen Johann Jakob Blarers scheint kein Versuch 15zur Aufstellung neuer Statuten mehr gemacht worden zu sein,' diealten Statuten behielten mit den mannigfachen Änderungen, die sie sichin den Kämpfen des 16. Jahrhunderts hatten gefallen lassen müssen,unbestrittene Geltung bis zum Untergang des Stifts. Auch ist vongrösseren Streitigkeiten, die sich wegen der Stifts Verfassung in diesem 20Zeitraum zwischen Propst und Kapitel zugetragen hätten, abgesehenvon den wenig interessanten Auseinandersetzungen unter PropstFranz Georg von Schönborn, ') nichts bekannt. Das Kapitel wussteseinen Forderungen am sichersten durch Aufnahme in die bis zumSchluss üblichen Wahlkapitulationen Geltung zu verschaffen; auch 25war es gegenüber den späteren Fürstpröpsten, die (seit 1689) meistausserhalb des Stifts weilten, von vornherein im. Vorteil. So erklärtes sich, dass die letzten anderthalb Jahrhunderte auf dem Gebietder Gesetzgebung wenig produktiv waren und nur wenige einzelneStatuten hervorbrachten. Die Neuerungen betreffen die Bedingungen 30für die Aufnahme als Chorherr (Erhöhung der Ahnenprobt:) undfür die Zulassung zum Kapitel, die Ermässigung der Residenz,sowie die Einführung der sog. iubilatio. Sie folgen meist dem Bei-spiel anderer Stifter und halten sich in bescheidenen Grenzen.

') Vgl. Marquart, Pragmatische Verfassung des vormaligen fürstlichenStifts Ellwangen, in: Sonntags-Btilage zum Deutschen Volkshlatt (Stuttgart)1907 Nr. 20. 22. 26. 27 (S. 80. 87f. lOlf. 105f.).