XXVIII. Statutenentwurf unter Propst Johann Jakob. 243
nach dem klaren Wortlaut der päpstlichen Bulle nur für den erstenPropst und die ersten Chorherrn, die feierliche Gelübde abgelegthatten (regulam sancti Bencdicti professi), gegolten habe. Wennsodann der Propst die jetzigen canonici wiederum mit Berufung5 auf die konfirmierten Statuten ad perpctuam residentiamanhalten wolle, so erklären sie demgegenüber, dass sie indieser Beziehung zu nicht mehr verbunden seien als ihreVorfahren. Nun werde sich weith über menschengedenken nitfinden, dasz ihre vorfahrer ad effectum percipiendoruni fructuum10 perpetuo residiren müssen oder residirt haben, sondern allweg beyeinem halben jähr gelassen worden, wie denn auch Ihre fürstl. Gn.selbst, da sie noch canonicus gewesen, erfahren und die fruetussolcher Gestalt empfangen habe. Dass aber das indigne geschehe,wolle man kapitelsseits nicht sagen, sintemalen auch alle Vorfahren15 hiedurch verdammt und ad restitutionein fructuum verbunden, auchalle vergangenen Pröpste und selbst der gegenwärtige, der nunmehrüber die 20 Jahre regiert, hiedurch beschuldigt würden, als ob siebisher ihrer Pflicht nicht nachgekommen, sondern ganz unverant-wortlich durch die Finger gesehen und dadurch sich und ihre zuge-20 tan canonicos der ewigen Verdammnis unterworfen hätten. Sofolgte auch am andern, dasz keiner von adel auf diesem stieftmehr könnte forthkommen, sondern nothwendig verlassen müssen,sintemallen bey guten jähren (von den jetzigen armseligen zeitenzu geschweigen) nit möglich, dasz sich einer von adel alhie allein25 ex simplici portione congrue erhalten könne, also dasz einer noth-wendig auch anderwerths praebendiret seyn und dorten verdienenmüsse. Wie solte aber dieszes geschehen können, wan einer alleinperpetuo alhie residiren müsse? So bitten denn Dekan und Kapitel,Ihre F. Gn. ivollen diese Verhältnisse besser considerieren, auch dero30 neuen raten, so umb diesseits herkommen noch nit wissen, dar-wider nit so viel gehör geben. ') Wollen auch unterthänig gebetenhaben, des stiefts geheimnussen, nemlich die statuta und capitula-tioncs, nit so gar gemein zu machen, dasz alle die räth, ja sogardie gemeine canzelisten umb ein und anderes mit dem stieft etwan
') Diese freimütige Äusserung gibt uns wohl den Scldussel zur Erklärungdes annesichis des früheren guten Einvernehmens sonst unverständlichen Konflik-tes zwischen Propst und Kapitel. Auch die üissidien unter Propst Christophvon Ereiberq sollten — wenigstens nach der Behauptung seiner Gegner imKapitel (oben S. 2S8 1 ) — durch die Einflüsterungen seiner (weltlichen) R<lteverursacht worden sein.