238 XXVIII. Statutenentwurf unter Propst Johann Jakob.
legt er zu jedem einzelnen Artikel seine in rillen Hauptpunktenzustimmende Meinung dar. Nur in einigen untergeordneten Punktenwünscht der Propst eine Abänderung oder einen Zusatz angebrachtzu sehen, während im ganzen Übereinstimmung herrscht. DemKapitel insbesondere bleibt die durch mehr als hundertjährigen 5Kampf und durch die Wahlkapitulationen errungene einflussreicheStellung durchaus gewahrt. Die bezüglichen Bestimmungen des Ent-ivurfs sind dieselben wie in dem Vergleich vom 17. September 1580(bezw. in den neuen Statuten vom Jahre 1506); sie betreffen dieBestrafung der Disziplinarvergehen der Stiftsgeistlichkeit durch den 10Propst (Kap. 3) bezw. Dekan (Kap. 14), l ) die Zwilgerichtsbarkeitdes Dekans (Kap. 15), Verpflichtung der fürstlichen Beamten gegendas Kapitel (Kap. (i), Rechnungsabhör in Gegenwart zweier Kapi-llären (Kap. 7), Besteuerimg der fürstlichen und kapitlischenBeamten (Kap. 11), die Aufwahrung der Stiftsprivilegien (Kap. 60), 15ununterbrochene Residenz des Propsts (Kap. 10), drei MonateFerien für die Chorherren (vier Monate für Domizellare, Kap. 32).Aus der Kapitulation des Propsts Wolf gang (Art. 5) wurde dieForderung übernommen, dass fortan sechs Choralisten (scholareschorales) und zwar vier durch den Propst, die zwei andern durch das 20Kapitel, zu unterhalten seien (Kap. 40). Der Propst bewilligt diegenannten Forderungen anstandslos mit Berufung auf die langjährigeObservanz und das gemeine Recht. Wir sind damit der Notwendig.keit überhoben, aus dem Statutenentwurf; der nur das bisher geltendeRecht zusammenfasst, weitere Mitteilungen zu machen, und dürfen 25uns darauf beschränken, einige Desiderien, die der Propst in demEntwurf noch berücksichtigt wissen wollte, oder bemerkenswerteÄusserungen desselben anzuführen.
Zu Kap. 25 (Erneuerung des Statuts vom 11. März 1485:Introduetio turai nominandi canonicos) 2 ) macht Johann Jakob die 30überraschende Bemerkung: Cum constitutio huius ordinationis excertis cognitis causis per interpositionem suae sanetitatis invalidareddita ac dimidietas eollationis, provisionis ac, dispositionis prae-
') Für die, Unterscheidung der excessus maiores et minores ist der Vergleichvon 1498 (Nr. X VII, oben S. 144f.) massgebend ; bezeichnend ist der Zusatz etiaracum sanguinis effluxionc, der zu levis iniuria verbalis aut realis gemacht ist.Auch liier irird bestimmt, dass der Propst an den befreiten Orten (loca exempta,videlieet collogiatam ecelesiam, cemiteriura, decaniam, custodiam et antiqumnhospitale in blatea sacerdotum) keine Festnahme vornehmen lassen dürfe.
'-') Nr. XVI, oben S. 141 ff.