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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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XXVIII. Statutenentwnrf unter Propst Joliann Jakob. 237

Hausen [1584] und seiner Nachfolger): Directorium, unde omniaet singula praecedentis extractus statuta sub n r0 2 desumpta et inordinem illum redacta fuerint;

2. eine teils ganz kurz teils ausführlicher gehaltene Erklärung

5 des Propsts zu jedem einzelnen Artikel: Explicatio et declaratio

mentis rd mi et ill mi prineipis DD. Joannis Jacobi praepositi et

domini Elvaccnsis super collecta et in singularem ordinem redacta

statuta sub n ro 2 comprehensa.

Weder der Entwurf selbst noch die zugehörigen Stücke sind

10 datiert. ') Doch sind genügend Anhaltspunkte zu einer genauenZeitbestimmung gegeben. Nach Kap. 19 des Entwurfs undnach der Erklärung des Propsts zu Kap. 2 ist der römische Ritusin der Stiftskirche eingeführt und zwar nach der Explicatio zuKap. 37 bis 40 erst vor kaum zwei Jahren (vix duobus ante annis);

15 nach Kap. 58 ist das Proprium Elvacense bereits vom apostolischenStuhl bestätigt. Da letztere Bestätigung am 23. März 1630 erfolgte, 2 )so gehört der Entwurf und die Erklärung des Propsts dem Jahre1631 an. Weitere Verhandlungen und ein endgültiger Vergleichmögen dann durch die Nöten des dreissigjährigen Kriegs verhindert

20 worden sein, die bereits am 18. Oktober desselben Jahres den Fürst-propst und das Kapitel zur Flucht zwangen und ersteren auf fastvier Jahre (bis zum 21. September 1635) vom Stift fern hielten. 3 )Die vorliegende Fassung ist nämlich zweifellos ein blosserEntwurf, auf dessen Grundlage weitere Verhandlungen zwischen

25 den Parteien geführt werden sollten. 4 ) Dies beweist allein schon dieExplicatio et declaratio mentis des Propsts zur Genüge. Derselbeerklärt darin, dass er den ihm vorgelegten Entwurf, bevor er zurBestätigung nach Born abgeschickt werde (antequaiu sedi Romanead confirmandum quam lmmillime oft'erantur), einer sorgfältigen

30 Prüfung nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, den Dekretenvon Trient und den Entscheidungen der Congregatio cardinaliums. concilii Tridentini interpretum habe unterziehen lassen; sodann

') In der Conclusio (Kap. 72) ist das Datum absichtlich leergelassen.

'') Vgl. OAEllwangen S. 4U7; Iloeynck, Augsburger Liturgie S. 295 K

*) Vgl. OAEllwangen S. 602 und 506.

4 ) Von welcher Seile der Entwurf gefertigt wurde, ist mit Sicherheitnicht zu entscheiden. Der Propst selbst kann der Verfasser nicht sein (vgl.seine Explicatio); dagegen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf voneinem seiner Bäte festgestellt wurde.