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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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XXVIII. Statutenentwurf unter Propst Johann Jakob. 239

bendarum seu canonicatuum quorumcunque in bac collegiata ecclesiavacantium et in perpetuum vacaturarum (sie) ad s. Romanamsedem devoluta fuerit, ideirco indagandum, qualis altcrius dimidie-tatis divisionis seu distributionis inter modernos canonicos capitu-5 lares Elvacenses de conferendis canonicatibus ratio liabeatur.Leider hat er die Bulle zu nennen vergessen, durch welche diebehauptete Reservation der Hälfte der Kanonikate erfolgt sein sollund von der sonst nichts bekannt ist. a )

Zu Kap. 27, das die Bedingungen für die Aufnahme als

10 Chorherr in Übereinstimmung mit den konfirmierten Statuten von1501 (Kap. 15) festsetzt, bemerkt der Propst: Placet, excepto quodin futurum omnes tarn nobiles quam graduati reeipiendi in canoni-cos non solum ex utroque parentc, Uli quidein de militari genere,verum et hi quoque ad quartum usque graduin inclusive legitime

15 se proereatos probare teneantur.

In der Conclusio (Kap. 72) will der Propst noch die Bestim-mung eingeschaltet wissen, dass diese Statuten alljährlich zweimalin dominica Misericordiae Domini et festo s. Bartholomaei inder Kapitelsstube in Gegenwart sämtlicher Kapitularc verlesen werden

20 sollen. Wir ersehen daraus, dass seit der Zeit des PfalzgrafenHeinrich 2 ) ein zweites jährliches General- oder Peremptorialkapitelin Übung gekommen war.

Ausserdem stellt der Propst noch einige Anträge hinsichtlichder Feier des Gottesdienstes. Der schon bisher beobachtete Gebrauch,

25 dass die Dignitäre und die Inhaber der übrigen Kapitelsämtergottesdienstliche Funktionen an den höheren Festen in eigener Personübernahmen, soll ausdrücklich in den Statuten niedergelegt und ent-sprechend dem inzwischen angenommenen römischen Ritus in folgen-der Weise neu geregelt werden. 3 ) Der Propst soll an den Festen

80 primae classis des römischen Ritus: Weihnachten, Gründonnerstag,Ostern- und Pfingstsonntag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt,

') Wahrscheinlich liegt hier ein Irrtum vor, etwa eine Verwechslung mitder Bestimmung des Wiener Konkordats (1448), womach die an Dom- undKollegiathirchen in den ungeraden Monaten in Erledigung kommenden Benefiziendem römischen Stuhl reserviert wurden. Aber auch diese lieservation erlangtefür Ellwangen keine allgemeine Geltung.

2 ) Oben S. 207.

8 ) Der Brauch des 16. Jahrhunderts ist im Liber ceremoniarum (oben8.110f., Anm. zu Stat. Petri cap. 17) verzeichnet: er weicht in manchen Punktenvon dem Entwurf Johann Jakobs ab (z. B. sind dort Gründonnerstag, Fron-leichnam, Vilus und Allerheiligen festa decani).