232 XXVI. Streit über die Statuten unter Christoph.
Zu Art. 10 erklärt. Christoph: Soll hinfuro den personen einescapitels, auch des chors frey sein, ir hinderlassung durch testa-menta zu verschaffen, oder wo sy ohne testament verstarben,wollen wir iren negsten erben die erbschafft gönnen und darankain Verhinderung thuen, dann wir probst aller vordung (sie), so 5von alter her einem probst derowegen gebürt hat, hiemit unszwissentlich vereinen haben.
Art. 11. Streitigkeiten zwischen Propst und Kapitel sollenzunächst durch einen der weltlichen Bäte des enteren und einenKapitularen erörtert und, wenn diese sich nicht vergleichen, der 10Universität Ingolstadt vorgelegt werden.
Art. 18. Der Propst verpflichtet sich: a) keine andere Prälatur,die persönliche Residenz erfordert, anzunehmen, es sei denn, er habedie Propstei dem Kapitel libere resigniert, dieweyl in vil wegbeschwerlich, do ein brobst und ein herr allhie vom stifft so lange 15jar und zeitt (wie bey lebzeitten unsers negsten vorfarn und liebenherrn lobseliger gedechtnus') besehenen) abwesendt sein wurdte;
b) stetige Residenz zu halten und, falls er aus ehaften Ursachenvon seiner Propstei kurz oder lang (z. ß. auf Reichstagen) abwesendsein würde, für die Zeit solcher Abwesenheit den Dekan, in dessen 20Verhinderung den Senior des Kapitels zu seinem. Statthalter zubestellen und überhaupt sonst keinen Statthalter, sondern nur einenStattvogt, wie vor Jahren allhie beim Stift gebräuchlich, zu halten.*)
') Kardinal Otto Truchsess.
2 ) Die Wahlkapitulationen enthalte», ausserdem beeiv. anstatt diesesArtikels noch folyende. hiehergehörige Forderungen: Ahsque licentia testandi acapitulo impetrata wäre über die von der probstey ziehende revenüen nicht zutestiren, und sollen die vorhandene zum hofstaat nötigen effecti inventiret,nicht ausser landes transferiret, viel weniger veräusseret, anbey statt derabgenuzten welcherley gattimg andere angeschafft und capitulo jährlich einedesignation der neu und besser angeschafften übergeben werden, weilen nachaltem gebrauch was vom Stuft herkommet, gezogen wird und noch auszständigist, allda gelassen und verbleiben solle (Art. 4 des oben S. 225 ' beschriebenenAuszugs). — Ferner: solle Celsissimus 6 monath residiren, bey übernehmungeines anderen ertz- oder bisthums die probstey pure et simpliciter in manuscapitnli resigniren und keiner retention oder reservation einer pension sichanmassen, nisi capitulum retentionem permittat (a. a. 0. Art. 11).