XXVI. Streit über die Statuten unter Christoph. 231
allerding haimbgestelt haben, jedoch mit disem vermelden, do etwodie babstliche heyligkait vermög desz coneilii Tridentini oder sonstdem stifft zu guet andere Ordnung furnemen wurde, das alsdannein capitl sich darin gehorsamlich erzaigen wolle.
5 Das 13. Statut (Archiv) wird anerkannt, also dasz ein tayl
dem andern copias ihrer habenden brieflichen Urkunden mittuylen solle.Kap. 15 (Inkorporation der Pfarrei Höfen). l ) Da diese Pfarreizurzeit einen verum possessorem hat und auch die Inkorporationendurch das Konzil von Trient mehrenteils abgestellt Wurden, 2 ) so ivill10 das Kapitel für diesesmal von der Inkorporation absehen, behält sichaber seine Forderung für die Zukunft vor.
In Kap. 16 (Verpflichtung der fürstlichen Beamten gegen das
Kapitel) sollen die Worte «pro heredibus doininis» in Wegfall
kommen, das übrige aber bestehen bleiben.
15 Kap. 17. Ausgenommen die vier gefreyten ambt (Stadtvogt,
Kanzler, Amman und Schultheiss) sollen sowohl die kapitlischen als
die pröpstischen Amtleute mit der Bürgersteuer gehalten werden; der
Kapitelsamtmann mag sich mit dem Stadtgericht besonders abfinden.*)
Kap. 18 ist nach der Deklaration von Kap. 1 dahin zu ver-
20 stehen, dass dem Dekan die Bestrafung der in der Stadt verübten
excessus minores der Amtleute, der Diener und des Hausgesindes des
Kapitels zugestanden wird.
IL Deklaration der Wahlkapitulation (Compactata).Art. 4. Zu fürfallender Not soll es mit Annehmung und25 Erwählung eines coadiutoris nach den decreta coneilii Tridentinigehalten werden, nämlich so, dass derselbe nicht anders als cumconsensu sumini pontificis soll angenommen werden. 4 )
') Der Stiftsdekan Ludwig von Grafeneck hatte die Pfarrei, benefteiumcuratum, neben seinem Kanonikat inne gehabt. Succineta discussio Christophszu Art. 15.
2 ) Sess. VII de ref. c. 6; sess. XXIV de ref. c. IS.
8 ) Als Grund für die Forderung des Kapitels fährt die Succineta dis-cussio Christophs u. a. an: quod decanus modernus [Ludwig von Grafeneck]et antebac alii [letztere 2 Worte sind wieder ausgestrichen] coneubinis suis incivitate hie emerit aedes, quas in favorem illius et successorum ab omnibusoneribus civilibus liberas esse velit.
4 ) Trid. sess. XXV de ref. c. 10. Demgegenüber forderten die Wald-kapitulationen noch im 18. Jahrh. (Art. 7 des oben S. 225* beschriebenen Aus-zugs): Wan capitulum ex causis rationabilibus einen coadiutorem ex gremioverlanget, wäre solcher unverwaigerlich anzunehmen, hingegen aber absqueconsensu capituli kein coadiutor zu begehren oder zuzulassen.