XXIII. Statutentwurf unter Propst Heinrich. 203
liefert, unvollständig (s. unten). Ausser dem Eingang fehlt nament-lich das Datum; doch ist wenigstens in der Conclusio gesagt, dassPropst Heinrich, Dekan und Kapitel gemeinsam diese Statuten auf-gestellt haben. Für eine genauere Zeitbestimmung bieten sie wenige,
5 aber m. E. zuverlässige Anhaltspunkte. In Kap. 24 wird die Ver-leihung der Verwesersstellen schlechtweg dem Kapitel zugesprochen,ebenso ist in Kap. 31 von drei Verwesern die Rede; dies führtnotwendig auf die Zeit vor der Errichtung der 4. Verweserei(1538 April 12), deren Kollation der Propst sich vorbehielt. 1 ) In
10 Kap. 16 wird die Residenz der Chorherrn auf ein Vierteljahrherabgesetzt; in den vom Kapitel am 28. November 1539 den fürst-lichen, Räten übergebenen Artikeln, von denen oben die Rede war,wird dagegen beantragt (Blatt 4): das auch f'urliin usz allerlaibeweglichen Ursachen die residents uff ain halb jar gemacht wurd,
15 wievol hievor von aim viertel jars gereth. Auch dieser Punkt
führt somit zum gleichen Ergebnis, wie der erste. Nimmt man
dazu die oben mitgeteilten Daten über den Verlauf der bezüglichen
Verhandlungen, so wird man geneigt sein, den uns vorliegenden
Statutenentwurf etwa ins Jahr 1537 (vor 1538) zu setzen. Mit
20 diesem zeitlichen Ansatz ist dann aber auch ohne weiteres gegeben,dass wir in den Statuta Henrici nur einen vorläufigen Ent-wurf, ein nie zur Ausführung gekommenes Projekt, keine vonPropst und Kapitel gesiegelten oder gar vom, Papst bestätigtenStatuten erblicken dürfen. Diese Auffassung wird auch durch
25 äussere Zeugnisse bestätigt. Propst Johann Jakob Blarer hat nom-lich für seine neuen Statuten' 2 ) den Entwurf seines VorgängersHeinrich, der ihm in derselben Handschrift wie uns vorlag, öftersbenützt und als statuta sine authore zitiert. Entscheidend in dieserRichtung ist sodann eine leider nicht datierte, aber nach dem Obigen
30 sicher vor dem 28. November 1539 abgegebene Erklärung des Propstsbezw. seines Beauftragten zu einigen vom Kapitel übergebenenArtikeln; 3 ) darin will der Propst u. a. zugeben, dass mit der viertel-jährigen Residenz (Kap. 16) ein Versuch gemacht werde; finde sichdann, dass solches dem Stift nicht nützlich sei, so möge man ein
35 halb Jahr dafür annehmen.
') Vgl. unter Nr. XXIV.■') Vgl unter Nr. XXVIII.
") 2 Bl. Papier, gleichzeitige Kopie, im Untcrfasz. : „Akten und Korre-spondenzen die Statuten betr." Nr. 3.