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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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204 XXIII. .Statutentwurf unter Propst Heinrich.

Die Statuta Henrici verlieren dadurch jedoch keineswegs ihrenWert. Blieben auch einige Artikel in ihrer Geltung bestritten, sodürften doch die meisten derselben das zur Zeit der Abfassunggeltende Recht darstellen. In der Hauptfrage, hinsichtlich des Ver-hältnisses von Propst und Kapitel, steht der Entwurf vollständig 5auf dem Standpunkt des Reversbriefs Heinrichs vom 24. Februar 1524 f)wie folgende Gegenüberstellung zeigt. Es entsprechen sich: Art. 1des Reverses und Kap. 5 des Entwurfs; Art. 2 und der Propsteiddes letzteren; Art. 3 und Kap. G; Art. 4 und Kap. 4; Art. 5 undKap. 42; Art. 6 und Kap. 9; Art. 7 und Kap. 8. Beachtenswert 10ist an dem Entwurf die gegenüber den bisherigen Statuten meistoriginelle und ausführlichere hassung, die zum Teil eine sachlichinteressante Darlegung der bisherigen Verhältnisse und der damitgemachten Erfahrungen enthält. So gross die Nachgiebigkeit ist, diein dem Entwurf gegenüber manchen kirchlichen Missständen (vgl. z. B. 15die Milderung der Residenzpflicht und der Bestimmungen betr. denEmpfang der Priesterweihe, Kaji. 15.16 und 32) geübt wird, so nehmendie Statuten Heinrichs doch sichtlich auf die Verhältnisse undbrennenden Fragen der Gegenwart Bezug; interessant sind in dieserBeziehung die ersten Ansätze zur Gegenreformation, die in Kap. 39 20und in dem Diensteid der Pfarrer hervortreten.

Aus den Statuta Henrici wird im folgenden teils wörtlich teilsfrei und im Auszug mitgeteilt, was unter den angegebenen Gesichts-punkten weiteres Interesse beanspruchen darf.

Überlieferung: Eine gleichzeitige, unbeglaubigte und nicht 25ganz vollständige Handschrift, 38 Bl. Papier Fol., enthält Sammel-band I Nr. 13 mit dem späteren Titel: Copia Statutorum procollegiata ecclesia S. Viti in Elwangen in genere positorum sinenomine 2 ) executoris et anni, iunetis formulis iununentorum, videlicetpraepositi, decani, custodia, scholastici, canonicorum, canonicorum 30capitulariurn, provisorum, vicariorum, levitaruin, plebanorum etcapellanorum. Eine nach dieser alten Handschrift gefertigte Kopiefindet sich in dem 1738 von dem Notar Philipp Busch angelegtenDiplomatar: Verträge mit Rcv. Capitulo Tom. I.

') Oben Seite 197199.

'') Mit anderer 'J'inle wurde sine Domine wieder ausgestrichen und danebengeschrieben'. Henrici. In der Inhaltsübersicht an der Spitze des Bandes findetsich nach sine nom. exec. et anni der Satz eingeschaltet: videntur Urnen tem-pore praepositi Heinrici proieeta.