182 XXI. Statuta Alberti 1506.
dürfen die neuen Statuten vom 7. Mai 1506, die Statuta Alberti,betrachtet werden. Dieselben sind offenkundig als Ersatz für dievon Seiten des Propsts bestrittenen Neuen Artikel von 1502 gedachtund machen im Anschluss an letztere dem Kapitel weitgehendeZugeständnisse. Sie betreffen hauptsächlich folgende Punkte. Bei 5Bestrafung der Disziplinarvergehen der Stiftsgeistlichen sowie beiResignation oder Annahme eines Koadjutors ist der Propst an dieZustimmung des Kapitels bezw. der Vertreter desselben gebunden(Kap. 1 und, 5). Die fürstlichen Amtleute müssen in Gegenwartvon zwei Kapitularen jährliche Rechnung ablegen (Kap. <>). Der 10Dekan hat auch die streitige (oder Zivil-)Gerichtsbarkeit über dieStiftsgeistlichkeit und deren „Familien" (Kap. 7); er ist derausschliessliche Vorsitzende des Kapitels in Angelegenheiten, dienicht zugleich auch den Propst betreffen (Kap. 9). Die Chorherrnsollen bis zu drei, die Domizellen bis zu vier Monaten abwesend 15sein dürfen (Kap. 11). Die Stiftsprioilegien, die Propst und Kapitelberühren, werden im Kapitelsarchin aufbewahrt (Kap. 13). DiePfarreien Höfen und Tlüttlingen werden dem Kapitel inkorporiert(Kap. 15). Die fürstlichen Vögte und die Bürger der Stadt huldi-gen auch dem Kapitel als ihren Erbherrn (Kap. 16). Die kapit- 20tischen und pröpstischen Beamten werden hinsichtlich der bürger-lichen Lasten einander gleichgestellt (Kap. 17 und Nachtrag Nr. 2).Auf die neuen Statuten muss sich jeder künftige Propst eidlichverpflichten (Kap. 20).
Albrecht Thumb hat die neuen, für die Propstei sehr ungün- 25stigen Statuten schwerlich ganz freiwillig angenommen. Sicher ist,dass er ihnen nicht ohne eine allerdings bescheidene Kompensationund nicht bedingungslos zugestimmt hat. In Ansehung seinesgnedigen willens, auch ander gnediger zunaygung, so sein gnadgegen uns tregt, wurde nämlich der Propst zwei Tage nach Fest- 30setzung der Statuten, durch Kapitelsbeschluss vom 9. Mai, für seinePerson auf Lebenszeit von der Rechnungsabhör in Oegenivart vonzwei Vertretern des Kapitels (Kap. G) entbunden, also dass er, wiebisher geschehen, seiner Amtleute und Diener Rechnung für sichselber und allein empfangen solle; nach seinem Abgang von der 35Propstei ') jedoch solle diese V erschreibung gegen seiner GnadenNachkommen tot und kraftlos sein und das berührte Statut stracks
') Das Kapitel lässt an dieser Stelle den Wunsch einflössen: Der Almech-tig wolle sin gnad zu aufenthaltung seiner gn. etifftz in langwiriger gesnnthait
tristen.