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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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84 XII. Statuta Potri 1460.

collegia") waren St. Moritz in Augsburg, Feuchtwangen und Wiesensteig.Da von keinem derselben ausführliche Statuten veröffentlicht sind, 1 )kann die Frage, inwieweit sie für die EUwanger Satzungen zumVorbild genommen wurden, nicht loeiter verfolgt werden.

Eine iveitere Quelle und vielleicht die wichtigste sind die Sta-tuten der von Bischof Peter von Schaumberg gehaltenen Augs-burger Diözesansyno den (in der Hauptsache Wiederholungder Beschlüsse von zwei Mainzer Provinzialsynoden), 2 ) die ihrerseits

Prädikatinsignis" erhält von den bei Khamm behandelten Stiften nurSt. Moritz in Augsburg; vgl. den Eingang der Statuta Baimundi (untenNr. XIX).

') Steichele a. a. 0. S. 358f. teilt aus den zu Anfang des 15. Jahrh.auf Grund alter Satzungen zusammengestellten Statuten einiges über die Ver-fassung des Stifts Eeuchtwangen mit. Ein Statut des Stifts St. Moritz inAugsburg über die Verteilung der Oblationen vom Jahr 1357 (ähnlich die An-ordnung des Kardinals Peter für Ellwangen unten Kap. 16) ist in Mon.lio.33b, 253 gedruckt. Für unsere Krage sind ohne Belang die bei AndreasMayer, Thesaurus novus iuris ecclesiastiei potissimum Germanica seuCodex statutorum III, 608-616 gedruckten neuen Statuten des kleinenStifts St. Gertrud in Augsburg (vom Jahr 1674, mit Zusatz von 1727).Wichtiger sind die Mitteilungen, die Plac. Braun in seiner Geschichteder Bisehöfe von Augsburg über Statuten der Stifte St. Moritz (J. 1313;a. a. 0. II, 409 411) und St. Peter in Augsburg (J. 1464, von Kardinal Peterbestätigt; III, 49f.) macht. Es handelt sich dabei hauptsächlich um dieResidenzpflicht, Präsenzgelder und Gnadenjahr; diese Punkte finden eine mitden entsprechenden EUwanger Satzungen fast ganz übereinstimmende Regelung.2 ) Peter von Schaumberg hielt (wenigstens) zwei Diözesansynodcn, derenStatuten auf uns gekommen sind (vgl. Plac. Braun, Geschichte der Bischöfevon Augsburg III, 19 32): die erste während des Konzils von Basel (vor1440), die zweite am 10. Mai 1452. Hie Statuten der ersten Publizierungder Dekrete der Provinzialsynode vom Jahr 1423 (Hartzheim, ConciliaGermaniae V, 206 213) und Wiederholung einiger früherer Diözesanstaiutendes 14. Jahrh. bei Steiner, Synodi dioecesis Augustanae I, 97 124 in43 Kapiteln und in Mon.Bo. 16 (1795), 603637 mit anderer Kapiteleinteilungund manchen Differenzen. Die Statuten der zweiten Synode zunächst Publi-zierung der Beschlüsse der in Anwesenheit des Kardinallegalen Nikolaus vonCusa 1451 Nov. 14 ff. in Mainz gehaltenen Provinzialsynode, dann eine Reihevon Peter selbst hinzugefügter Statuten (certe addiciones ad priora statutasinodalia in diocesi Augustana") bei Plac. Braun, Notitia historico-literariade codieibus mscr. ad Ss. Udalr. et Afram Auguslae extantibus IV (Augsburg1793), 161 173 und nach einer reicheren Handschrift in Mon.Bo. 16, 637 bis662; die addiciones des Kardinals Peter bei Braun l. c. p. 165 ss. bezw.Mon.Bo. I. c. p. 651 ss. Die in Mon. Bo. 16, 597 662 herausgegebene ,.Syno~dus Augustana" (mit dem Datum 1452) enthält die Statuten der beiden unsbekannten Synoden Peters.