XII. Statuta Petri 1460. 85
wieder tief beeinflusst sind von den Dekreten der beiden grossenReformkonzilien der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, besondersder Synode von Basel, an welcher der Bischof selbst als Gesandterdes K. Sigismund tätigen Anteil genommen hatte. Der Niederschlag5 der Basler Reformdekrete zeigt sich wie in andern Stifts-statuten, J ) so in den Elhvanger Satzungen sehr deutlich, vor allemhinsichtlich der die Feier des Gottesdienstes betreffenden Bestimmungen.Die auf der Mainzer Provinzialsynode 1451 und von KardinalPeter auf seiner zweiten Synode scharf gerügten Missbräuche an
10 Dom- und Stiftskirchen 2 ) sind in den Ellwanger Statuten glücklichvermieden; bei aller Masshaltung und schonenden Milde, wie siegegenüber den adeligen Standesgenossen und im Hinblick auf diein Ellwangen seit langem herrschenden laxen Grundsätze angezeigtwar, tritt doch unverkennbar das aufrichtige und ernstliche Bestre-
15 ben des Kirchenfürsten hervor, sämtliche Glieder des Stifts zu einerwürdigen und schönen Feier des Chorgottesdienstes und einem demgeistlichen Stand und den kirchlichen Kanones entsprechenden ehr-baren Leben anzuhalten. Es sei nur darauf hingewiesen, dass dieResidenz nachdrücklich eingeschärft und die Chorherrn aufs strengste
20 verpflichtet wurden, sich am Chordienst aktiv zu beteiligen. Freilichhaben das schlimme Beispiel der adeligen Domkapitel jener Zeitund ungünstige Verhältnisse des Stifts selbst (die verhältnismässigkleine Zahl von Chorherrn) bald zu Änderungen verleitet, die mitden guten Absichten des Kardinals nicht vereinbar waren,
25 Aber soviel auch im einzelnen geändert wurde, so blieben doch
die von Bischof Peter von Augsburg in päpstlichem Auftrag und
') Hier kommen vor allem die. Statuten in Betracht, die das StiftSt. Stephau in Wien durch eine vom Basler Konzil abgeordnete Kommissionerhielt: Statutaper concüium Basiliense edita hsg. von Hieron. l'es in Baim.Duellii Miscellane.oru.in lib. II (Augsburg und Graz, 1724), 73—92. Die nochunter Propst Joh. Degen (f 1482 Sept. 30) abgefassten Statuten des Kollegiat-stifts in Tübingen haben nach ausdrücklicher Erklärung im Prolog sich vorallem die „laudabiles palrum insiituiiones Basiliensis sinodr' zum Muster genom-men; vgl. J. Sproll, Die Verfassung des St. Georgen-Stifts zu Tübingen undsein Verhältnis zur Universität 1476—1534 im Freib. Bibz.-Archiv N. 1<\ JJI105 — 192. IV, 141—197; den Text der genannten Statuten s. ebd. IV, 124 ff.
s ) Bas hochinteressante Schlusskapitel der Provinzialsynode de corrup-telis et abusionibus canonicorum (Hartzheim V, 409 s.) wurde von Peter wieder-holt, findet sich aber nur in der Ausgabe in Mon.Bo. 16, 049—651 mit derÜberschrift: Beprobacioceriarum abusionum et excessuumclericorum[sollteheissen:canonicorum, denn es bezieht sich ausschliesslichaufKaihedral-u.Kollegialkirchen];der Text beider Ausgaben (besonders der letzleren) ist allerdings sehr fehlerhaft.