82 XII. Statuta Petri 1460.
Kgl. Kreisarchio in Neuburg a. D. (Mut. vom '.). IX. 07) x ) liefertennur ein negative* Ergebnis, obwohl noch Professor Mich. Daisen-berger für seine Schrift: Volksschulen der zweiten Hälfte des Mittel-alters in der Diözese Augsburg (Programm, der Studienanstalt zu,Dillingen 1884/85, S. 70 Anm. 1) eine von Erzbischof von Steichele 5gefertigte Abschrift der „Statuten des Domkapitels von 1439"benutzenkonnte. Dass das Domkapitel in der ersten Hälfte des 15. Jahr-hunderts ein eigenes Statutenbuch besass, versteht sich von selbst undtoird in mehreren Urkunden ausdrücklich bezeugt. 2 ) So stand alsVergleichsmaterial nur eine nicht gar zu grosse Zahl von einzelnen 10Kapitelsstatuten des 13.—15. Jahrhunderts zu Gebote, wie sie inden Monumenta Boica — nicht immer korrekt — gedruckt vorliegen.''')
*) Auch bei persönlichen Nachforschungen in Neuburg am 13.u. 14. IX. 1907wurde nichts Einschlägiges gefunden; denn die sonst sehr interessanten Akten„in causa staluti de non admittendis ad canonicatum Augustanis" (mehrereFaszikel auz dem letzten Viertel des 15. Jahrhunderts unter den Literalien desDomkapitels Nr. 5192) kommen für Ellwangen nicht in Betracht. Aach HerrProfessor Dr. Alfred Schröder in Dillingen war nicht in der Lage, das Ori-ginal oder die Steichele'sehe Abschrift der gesuchten Statuten nachzuweisen.[Durch die nach Abschluss meiner Arbeit (Juni 1009) mir bekannt gewordeneDissertation von Otto Leuze, Das Augsburger Domkapitel im Mittelalter,auf deren Ergebnisse im folgenden noch verwiesen werden konnte, werden zweiStatutenbücher des Augsburger Domkapitels nachgewiesen (S. V) : 1. „Consue-tudines capituli Augustensis quae iam (i. e. tempore quo codex exaratus est)non extant apud ecclesiam Augustensem," Hs. des 16. Jahrhunderts in Wolfen-büttel (0. v. Heinemann, Die Handschriften der herzoglichen Bibliothek su Wolfen,öiiltel VII [2. Abt. IV. Bd.], 131 Nr. 2958 == 17. 32. Aug. in 4">). 2. AllesOrdinationsbuch, im Kgl. Reichsarchiv in München (nach Leuze S. 45 ' etwasjünger als die Wolfenbütteler Hs., aber inhaltlich fast vollständig mit ihrübereinstimmend). Die Wolfenbütteler Handschrift ist identisch mit der vonSteichele seinerzeit abgeschriebenen und von mir vergeblich gesuchten; vgl..1. Hans in Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg II(1875), 90 i und 105 ; Leuze S. V und 65 l . Hatte Daisenberger auf den Auf-satz von J. Hans (a. a. 0.) verwiesen, so wäre ich der Quelle Steicheles unschwerauf die Spur gekommen. Das Jahr 1439, für das die Statuten von Steichele-Hans-Daisenberger in Anspruch genommen wurden, steht nach Leuze (a. a. 0.)nicht fest.]
2 ) Mon. Bo. 34 a, 275 J. 1423 („in libro statuiorum ad alia statuta eius-dem capituli conscribi fecerunt"); 34 a, 382 J. 1443; vgl. ebd. 33 a, 409 J. 1316.
3 ) Monumenta episcopalus Augustani in Band 33 a —35 a (— Colleciionova Via — Villa, München 1841—47) der Mon. Boica. Der Index in 35 a,407 s. v. Statuta ecclesiae Aug. ist unvollständig und fehlerhaft (das Statutvon 1357 in 33 b, 252 bezieht sich auf das Kollegiatstift St. Moritz); vgl. auchden Index bei Braun, Geschichte der Bischöfe von Augsburg IV, 68if.