XII. Statuta Petri 1460. 81
XII.Statuta Petri de anno 1460.
Nach Unterdrückung der Ordensregel bedurfte das Stift Ell-wangen neuer Satzungen. Der päpstliche Kommissär, Kardinal Peter5 von Schaumberg, Bischof von Augsburg, dem P. Pins IL in derBulle vom 14. Januar 1460 Vollmacht und Auftrag erteilt hatte,das Entsprechende zu verfügen, 1 ) hatte bereits in seinem Processusvom 2. April die wesentlichen Grundzüge der Verfassung des neuenKollcgiatstifts niedergelegt. Die ausführlichen Statuten folgten bald
10 nach. Sie tragen das Datum des 8. April 1460, wurden aber,wie an anderem Ort gezeigt wurde, 2 ) erheblich später (wahrscheinlichim Juni genannten Jahres) definitiv redigiert und ausgefertigt.
Die Statuten enthalten keine Bemerkung über die Quelle, ausder sie geschöpft sind, oder über das Vorbild, das ihrem Verfasser
15 vor Augen geschwebt hat. Es liegt nahe anzunehmen, dass derKardinal die Satzungen seines Domkapitels sich zum Vorbild nahmund sich darauf beschränkte, die durch die kleineren und andersgearteten Verhältnisse des freilich sehr angesehenen und mit ausser-ordentlichenFreiheiten begabtenChorherrnstifU Ellwangen 8 ) geforderten
20 Modifikationen anzubringen. Die Frage ivurde bereits von andererSeite aufgeworfen und zu rasch und zu bestimmt bejaht; 1 ) dennzu ihrer sichern Lösung fehlte bis jetzt das genügende Vergleichs-material. Dem Herausgeber ist es trotz vielfacher Bemühungennicht gelungen, ein vor 1460 abgefasstes Statutenbuch des Augs-
25 bürg er Dornkapitels ausfindig zu machen. Anfragen im bischöfl.Ordinariatsarchiv in Augsburg (Mitt. vom 26. XL 07), im Kgl. all-gemeinen Reichsarchiv in München (Mitt. vom 16. V. 07) und im
') Oben S. 19f.
2 ) Oben S. 33ff.
3 ) Das exempte, fürstliche Stift verdiente im eminenten Sinn das Prädi-kat „insignis collegiata ecclesia"; über die (ziemlich unbestimmten) Voraus-setzungen dieses Prädikats vgl. Khamm, Bier. Aug. I, 17 Nr. 13. DerselbeSchriftsteller behandelt die Geschichte des Stifts Ellwangen als „Auctariumpartis I. Cathedralis* seiner Hierarchia Augustana, weil dasselbe unstreitig denersten Platz nach dem Domstift im Bistum „[quamvis non de Dioecesi]" rin-nehme (Praefatio).
4 ) Die Angabe der Oberamtsbeschreibung (S. 453), dass die EllwangerStatuten „vielfach nach dem Muster der Augsburger Statuten gearbeitet" seien,kann aus dem im Text angegebenen Grund nicht mehr als den Wert einerallerdings ziemlich zutreffenden Vermutung beanspruchen.
Württ. GeBchichtsquollen X. 6