r r 54 Rom Kä^skNaj und der- hohen A lbiirten
acht oder längstens 14-Tag seiner Obrigkeit eineVerzeia-nus all-kei-ner noch habenden Frantzosischea Wahren und^nukÄLkuren / bevStraffder OonstsLarion, jurAlo zu eäiren / und auszuantwortcn?mithin zu erwarten / was von demselbigen ihm zu der Verkauffungin dem Land / oderin einer Stadt/für ein Termin / so ohne erheblicheUrsache nicht leicht zu prnlonUren/ werde angesetzer werden / deinedann gehorsamlich nachzugeleden / und was ihm nach verflossenemTermin noch übrig verbleiben würde / binnen eines kurtzen Termins/auch iüd poena conülcar onis ausser Reich zu verführen / oder sichderen durch Oonügnarion und Übergebung der Obrigkeit / biß auffkünfftigr Zeiten abmthun / schuldig seynsolle : Malten Wir danninsgemein einer jeden hohenLands^Obrigkeitgnadigstanheim geben?wider ihre comn-avemrende Ukerthanm / Burgerund Schutz Ver-wandte die behörige A?-dung mit Geld oder Leibs - Straff vorzunch-men / und durchgehends solche rühmliche und zureichende Anstaltenhierunter zu machen/ damit dieser heilsame Zweck zu dcs Vatterlan-des Nutzen/und steclan'rten Reich-Feinds Abbruch/ würckllch mö-ge erlanget / und auf dergleichen Verordnungen ftstiglich gehalten,werden. Insonderheit aber ermahnen und befchienWi'r
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Mn und jeden hohen Landes Obrigkeiten/ allen Freistes daraufzu sehen / daß kein Getraid / Pferd / Pulver / Ble» / Schwefel / Sal-peter / und alle übrige Wahren an OvnrrsbLnäo , ausser Reichsirgend wohin / auch so gar in Neutral oder Feindes Landen / jedochso viel diese Letztere betrifft/ohne ausdrückliche Erlaubnus geschicketund verführet werden. So ermahnen Wir auch
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Alls / so Geist »als Weltliche Obrigkeiten / ihren untergebenenUnterthanen/ Bürgern und Schutz-Verwandten ernstlich anzube,fehlen / daß dieselbe / sonderlich die Kauff - und Handels - Leuche/keine verdächtige / ihnen zukommende Briefe oder Paquct übersen-den/ sondern solche ihren Obrigkeiten zustellen / diese aber ihrAmptund Pflicht dabey beobachten Wie dann auch allen Unfern unddeß Reichs Postmeisteren / Post--Verwaltern / und andern / wel-chen die Brief zu bestellen erlaubt ist / ernstlich damit angedeutetwird / daß sie/ jeder an seinem Ort / gute Obsicht tragen/ die an,
nehmende