Trkumph-leuchtenderRrkegs-Helm. Fön ffkerThess Sif
goner/nebst ihrem Gewehr an die Deputirten/ st der GeneralSinket hiezu zu stellen beliebet/Verkaufst werden.
xiv.
Soll/ zum Unterhalt der Pferde / die nach Frankreich ge-hen/ allerwegen durch derstlben Aufseher unverhrndcrt / Heuund Hadern mögen eingekaufst/ nach Limerik gebracht/ undmit Fahr--Zeugen / durch den General Gink.l zu verschaffen/aufdie Stelle/wd sitbige etnqvartirt/abgeführt werden.
XV.
Das Heu / st in der GraffschasstXerry „in Vorrach' stttalldar / mit Zulassung des Herrn Generals/ zum Dienst d> r pfer,de/ gebraucht / und falls es nicht zulänglich/ der Überrest erBkaufst werden mögen. ■?
XVI.
Die Gefangene / st gegenwärtig in Flandern sich befinden/stlken beydersirrs loßgelaffn werden; und erbeut der Generalsich / dahin zu streben / daß die/ st in Engeland gefangen / auch! in Freyheit kommen mögcen.
XVII,
I Damit auch denenRrancken und Verwundeten/Hülffe ge-! sthehe soll erlaubt fyn / einige CKirurgos bey ihnen zu lassen;und stll der General die nöhttge Aryneyen / für diejenige / stgleich das erstemal nicht können eingeschifft werden/verschaf-fen ; auch falls sie wieder genesen / und nach Frankreich zuschiffen / Lust haben / mit Schiffen/ zur Überführung/an dieHand gehen.
XVIII.
Sobald diese Capitulatiori gezeichnet; stll der Herr Generalvon Ginkel einem grossen und zwey kleinen aufdem Fluß vorLi-merik ligenden Schiffen zulassen/ Expressen überzuführen undin die nächste Haven von Frankreich zu bringen / um allda dieFIm Tractat fiw& zu machen.
XIX.
Soll niemand / dem nach Frankreich öberzuschiffen/ beließbig/Schulden/oder anderer Ursachen halben/ verhindert/ nochdesselben Bagage arrestirt und aufgehalten werden.
x x.
Jm fall / nach Unterzrichnung dieses T.sctats.eine Advis.
Mmm mm Jacht/