6% Röm.Rä<. tTTay und vero hoben AUnrcen.
dcrstlben zu Folg ftmen Äusfchlag zu geben/ daß er auch mehreinmal dahin gebräche werden können / nur einen einige«Mensthcn und Abgesandten des Herrn Heryogs von Lorh^ringen / vermittels! dessen dieses hochwichtige Geschaffte be:werckskelligt werden soöke/ in leine Residentz einzulassen, eswäre dann/ daß er nichts von der Restitution , sintern vielmehrvon deroseiben gutwilligen Begebung etwas anzubringenhätte.
Welches unversthene Anmothen/ wie es denen Gesitzender Gerechtigkeit undBiliichkeit schnür - stracks zu entgegenist / also hat es nunmchro alle Hoffnung einer freiwilligenWieder-Ersetzung und Erfüllung so ostc beschehrnen Ver-sprechens auf einmal gäntzlich darnieder geschlagen. Überdieses hat der Ällcrchnstlichste Rönrg / diese neue Anforde-rung an Lothringen zu besiärrigen/ dasselbe seinem Reich ein-zuverleiben/ und zu dessen Gliedern zu zchlen/ durch ein Bö-Ntgliches Decret befohlen/ welches gewiß eine Are / so durchdas Reich hin und wieder bekunde aber auch ein gantz unge-wöhnlicher und bishero unerhörter Proceß gewesen / vornem-lich unter der»» Vorwenden/ ob hätte anfänglich das Heryog-ehum Lothnngen denen Bisthümern Metz/ Tsul und Verdunzugehöret/ welche doch sowol au» der Dvrchleuchtrgsten Vor-fahren Vermögen erstlich gestrMet / als hernach m fast nn-zertrennter Folg / von des Durch!. Hauses Fürsten besessenworden.
Weil dannenhero es GDTT gefallen / daß die Reichs-Stände/ theils zu ihrer Besthätzung/ theils auch die entrisse-nen provmtzcn wieder ;u erobern l die Waffen erg iffen / sohak höchst ^ gedachter Durch!. Heryog/ mein gnädigster Fürstund Herr/vor rarbsäm erachtet / die Hoch löbliche / des Heil.Röm. Reichs Versammlung / durch n-ich unten benannten/in kräfftigster Art und schuldigen Rtfceti inständigst anzu-suchen.