4;2 Rom. Rayserl. M laj. und Vers h ohen AUiirren
In unfern Teutschen ,nächte es ungefehr also lauten: "
Der Rath wchltdreyfflg Mann/und Neune bleiben siebenAn wchlcn viertzig Mann: und durchs Loß zwölffe gehenUm fünffund zwantzig Mann zu kiesen/ unddasLoßSchrenckt wieder Nenne ein/ und diese Neune bloßErkiesenViertzige und Fünff/ ja solche nennenNoch eilffe/ die zuletzt noch viertzig Mann erkennenFür tüchtig zu der Wahl des Hertzogs ihres StaatsDen sie gchdrsam seyn und pflegen seines Raths
Es ist aber niemanden erlaubt dem Hertzog in riefsier Demut dieHände zu küssen/ oder mit gehorsamerUnlerwürffigkeil sich für ihm ausdie Knie zu werffen/ oder auch sein Wappen oderNamen in etwas ein-geschildert oder gegraben / an öffentlichen Orten zum ewigenAngedm-Einge- cken aufzustellen; so ist ihm auch verbotten/ bey Straff wo. Ducate«schrenLt-s an Gold / welche dte Advocaken der Gemein embringen oder selbstbk^»eö ^hien müssen/aus dem Hcrtzogthum oder den Hafen vonMalamocca^ ge. ^ verreisen/ ohne gut befinden des Kleinern und grossem Raths. Fer-ner darffauch weder er noch seine Kinder sich müFremben inEH-Ver-bündnüß einlassen/es sey dann nur belieben derzehenRarhe/derVier-tziger/ und des meistentheils vomgroffen Rath.
Seine Kmder und Kinds Kinder dörffsn auch kein Amlbedie-nen/Kraffl dessen sie über dieProcurator n vonSt.Marcvgehen müß-ten; so können sie auch nicht gebraucht werden zu Ambassadeurn/ nochzu Prorekntorn zu Wasser oder zu Land, auch können ftine Brüderni / t erwehlk werden zu Gcneral-.n oderProveditorn zu Wasser oderzu La nd / noch zu Capitaimn über den Gelso; und so lang er lebt/ darffkeinervon ftinen naben Bluts-Freunden in demRach der Zehner er-scheinen/ noch ein Obrigkeitliches Amt / so inner-als ausserhalb derStadt/ bekleiden/und was dergleichen Ausnahmen mehr sind.
Auch muß der Hertzog so wo! als die andern alle/Lösung undMs-lagen tragen/ und über diß zur Zeit der Noch z ooo. Ducaken mehr be-zahlen als vorhin und ist gar streng verbotten/ weder ihm noch ieman-Einkom- den von seinen Hause einiges Geschsnck zu geben. Er behalt aber du-mm v.s st Stelle und Würde weil er lebet/ undbekommtjahrüch ? j-ooc>.Cro-
tzertzogs. ,^'N/W lche ihn' aber sicherlich wiederdaraufgehm/indeme er alleJahr4 grosse M rblzeiten kalten muß / nemlich am Tag St Stephani/St. Marc,/ der Himmelfarth/und St. Viti/und hierzu werden die
Für,
siB
W
G»
tkk.
liii. ?
Dü!
llilA
M
sch?,
W,