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Dritter Theil (1688)
Entstehung
Seite
54
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Ray sitl. Mas. und dero hohen Allnr reu

Lluthorität/ die er behält/ istso groß/ daß/ wann er etwas richtet / oder/es sey was es wolle/ entscheidet/ auch der Groß-Türck selbst dreftn Aus-spruch nicht widerspricht/noch sich widersetzt.

Oie Resolutionen/so er von sich ertheilt/ sind geschrieben/da dannerstlich die Streit-Sache ausgezeichnet und Frag weis gestellet/ unterwelcher er sein Gutachten beyschreibt/ durch ein Ja oder Nein/oder aufeine andere kurtzeManier/ welche Aussprüche ke ka oder Verlässe ge-nennet werden/ worauf er letzlichdieseFormulbeysetzt: GOttweißes besser. Welches dann klarlich darlegt/daß er bey seinen Strittigkeit-Entscheidungenleichtlich irren könne.

Wann diese Senkentzen nun den Cadis oder Richter überreichetwerden/folgt er selbigen in allem nach. So daß man sieht/daß Strit,tigkeiten/ von einer grossen Wichtigkeit / innerhalb einer Stund erör-tert werden / da dann unnöhtig zu Appelliren/oder über das Ergangenesich zu beschweren / noch auch Kunst-Grifflein herfür zu suchen / um denStreit in die lange Bankt zu schieben/ weiln die Aussprüche unwider-rufflich.

SM« be- DerSultan bedient sich seines Rahts in Staats-Sachen; alsd"nr M Wann elwan die Erwürgung einer fürnehmen Person ausdem Tapet/" oder wann es Kriegs-und Friedens-Sachen bezielet; und solches viel-^ leicht darum / damit es einen Schein der Gerechtigkeit haben möge/oder auch den Pöbel zu bessern Gehorsam zu bringen. Es sey nun wie.ihm wolle/so wird fast der Sultan niemaln einen Groß-Vezier verban-nen / noch auch einen Baffa/ wegen eines begangenen Amts-Fehlers/destraffen/ wann er nicht zuvor das Gutachten des Muffki erhalten.Weiln der einfältige Pöbel dafür hält/ daß mehr an der BilligkeitdesAusspruchseimsehrlichenMannes/ als an der absoluten Macht«ineS Printzen gelegen.

Doch gefchicht es zuweilen/ daß der Sultan denMuffkiSachenvorträgt/ die er nicht mit guten Gewissen und Gefallen des Sultanszugleich erörtern kan; und diese Gewiffens-Schwürigkeit des Mufft»verursachr/daßdteStaats-AffairenöffterS verhindert undausgefcho-MM heu werden. Allein/ wann sich dieses zutragt/ so wird der Muffti seinerEhren-Stelle entsetzt/und ein anderer / der nach dem Gutdunckm desGÄiatiae- Sultans einen Raht ertheilt / erwehlt; und wann auch dieser nichtfällig. nach des Sultans Geigen tantzen will / erhält er / gleich dem vorherge-

henden/ seinen Abschied/ welchen auch wol der dritte folgt / biß sich end-lich einer findet/der dem lnierslle seines Printzen beystimmig.

Diese Stelle ward ehemals von denen OttomannischenPrmtzerrheiliger ais ancht geschätzt: dann kein Krieg/ noch einig anderes wich-tig