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Lfg. 5 (1825) Die Königreiche 1) der Niederlande, 2) Dänemark, und 3) Schweden mit Norwegen
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6) Das König!. Gemälde- Münz- und Kunstka-binet in Haag.

7) Das Museum in Antwerpen.

8) Das physikalische Kabinet zu Utrecht.

y) Das -Physikalische- chirurgische- und chemi-sche Kabinet zu Leyden.

Staats Verfassung.

Konstitutionelle- erbliche Monarchie durch die 6ranckvoor) Ust HoniilAr^K äer vom

24. August 1315. Die Thronfolge ist in des Königs Frie-derich Wilhelm I. Prinz von Nassau - Oranien, männlicherNachkommenschaft nach den Rechten der Erstgeburt erblich.Nur in Ermangelung männlicher Nachkommenschaft desHauses Nassau - Oranien, geht die Krone auf die Töchterdes Königs nach den Rechten der Erstgeburt über. DerKönig darf keine fremde Krone tragen und den Sitz desReichs nicht außerhalb des Landes verlegen. Die König!.Residenzen sind abwechselnd Brüssel und Haag. DieReligion des König!. Hauses ist die reformirte. AlleStaatsbürger sind vor dem Gesetze gleich und die öffentlichenLasten werden auf gleiche Weise getragen. Es giebt dreiverschiedene Stände: der Adel oder die Ritterschaft, dieStädte und die Bauern. Die Nation theilt die gesetzge-bende Macht mit dem Könige und übt dieses durch Reprä-sentanten, die sich in zwei Kammern versammeln, aus;hierzu senden die Provinzen Holland 22, Ostflandern 10,Westflandern, Südbrabant und Hennegau jedes 8, Nord-brabant 7, Geldern und Lüttich jedes 6, Friesland undAntwerpen jedes 5/ Limburg, Overyssel, Gröningen, undLuxemburg jedes 4, Zeeland und Utrecht jedes Z, Namur 2,und Drenthe r Mitglied und resx. Mitglieder. Wegendes Großherzogthum Luxemburg als Deutschen Bundesstaat,hat diese Provinz auf gedachtem Bundestage die n. Stelleund im Plenum 3 Stimmen. Die Ritterorden sind: 1)der militärische Wilhelmsorden, am 30. April 18 l 5 gestif-tet ; 2) der Orden vom Belgischen Löwen, ein Livilverdienst-vrden, gestiftet am 29. Septbr. i8iZ.

Staatsverwaltung.

Centralbehörden.

a) Der Staat srath als höchstes Kollegium,d) Das geheime Kabinet. Hieher gehören.die Mini-sterien 1) der Justiz, 2) der auswärtigen An-gelegenheiten, 3)dcs Innern, 4)desKriegs,5) der Marine, 6 ) der Finanzen, 7 ) der Ge-

wässer und der öffentlichen Arbeiten, 8)Pesöffentlichen Unterrichts. Außerdem stehen un-ter keinen Ministern und haben auch nicht im geheimenKabtnete Sitz: 1) das Departement des Han-dels, 2) des kath 0 lischen Kultus, 3) des p r 0-testantischen Kultus, 4) der indirektenSteuern, 5) der Convois und Lizenzen, 6)der Oberverwaltung der Domainen, 7) derJagd, 8) der Posten und 9) der allgemeinen

Pollfti.

O) Verwaltung des Innern.

Das Königreich bestehet sammt Luxemburg, aus 18Provinzen, jede Provinz ist in Bezirke, jeder Bezirk inKantone und jeder Kanton in Gemeinden abgetheilet. Nurdie Provinz Holland zerfällt in Hinsicht ihrer Bevölkerungin die zwei von einander unabhängigen Gouvernements:Nord - und Südholland. Jede Provinz hat einen Gou-verneur. In den Bezirken sind Bezirkskommissaire oderUnterintendanten angestellt. An den Spitzen der Gemein-den stehen in den nördlichen Provinzen die Burgemeisterund in den südlichen die Maires.

6) Justizverwaltunga) Obergerichte:

1) Der hohe Gerichtshof im Haag, welcher sichüber die 9 nördlichen Provinzen erstreckt.

2) Der hohe Gerichtshof zu Brüssel für die Pro-vinzen Südbrabant, Ostflandern, Westflandern, Hemnegau und Antwerpen.

3) Der hohe Gerichtshof zu Lüttich für die Pro-vinzen Limburg, Lüttich , Namur und Luxemburg.

4) Der hohe Finanzhof im Haag über die nördli-chen Provinzen.

5) Der hohe Militärgerichtshof zu Utrecht.

b) Niedere Gerichte.

Diese bestehen aus Tribunalen erster Instanz, denHandelsgerichten und den Friedensgerichten.

v) Polizeiverwaltung.

Die höchste Aufsicht führt die Generaldireckion undunter dieser stehen in den nördlichen Provinzen die Pro-vinzialpolizeidirectoren mit ihren Kommissaricn, in den grö-ßeren Städten; in den südlichen; die Polizeikommissäre dergrößeren Städte. In den Gemeinden der nördlichen Pro-vinzen sorgt ein Hooftoficier mit einigen Munijipalbeam-

ten, unter welchen die Häscher stehen, für die öffentlicheSicherheit.

Finanzeinnahme.

Diese bestehet aus direkten Steuern, indirekten Steuern,Ein - und Ausfuhrgefällen, Einkünften der Domänen, derLotterie, des Postwesens, der Zölle u. s. w.

Kirchenstaat.

Es herrscht vollkommene Freiheit in gottesdienstlichenVerehrungen. Die zahlreichsten Anhänger haben inden nördlichen Provinzen die Reformirten und in den süd-lichen die Katholiken.

1) Die reformirte' Kirche stehet unter einem beson-dern Ministerialdepartement, sie hat eine allgemeineSynode, unter welcher wiederum mehrere Provinzial-synoden stehen. Mit der Holländisch reformirten Kirchesind die Presbyterianer und Episkopalen ver-einiget. Man rechnet für 1,650,000 reformirte Glau-bensbekenner 44 Klassen, 1,220 Pastorate und 1,448Prediger.

2) Die katholische Kirche herrscht vorzüglich in densüdlichen Provinzen. Diese Religionsparthei stehetunter einer besonderen Generaldirection, welche einMinisterin!-Departement ausmacht. Der katholisch»Kultus theilt sich ab:

s) in den römisch - kath 0 lisch en mit folgendenDiözesen:

1) Der erzbischöflichen zu Mecheln, mit 413 Gemeinden;

2) Der bischöflichen zu Namur, mit 128 Gemeinden;

3) Der bischöflichen zu Doornik, mit 343 Gemeinden;

4) Der bischöflichen zu Lüttich, mit 579 Gemeinden;

5) Der bischöflichen zu Gent, mit 5rc> Gemeinden;

6) Dem Vikariate zu Luxemburg, mit 365 Gemeinden;

7) Dem Vikariate zu Herzvgenbusch, mit 121 Gemeinden;

8) Dem Vikariate zu Antwerpen, mit 46 Gemeinden;

9) Der Erzpriesterschaft von Geldern, mit 46 Gemeinden;

10) Der Erzpriesterschaft von Holland und Zeeland, mit139 Gemeinden;

n) Oer Erzpriesterschaft von Utrecht, mit 56 Gemeinden;

12) Der Erzpriesterschaft von Friesland, mit 26 Gemeinden;

13) Der Erzpriesterschaft von Zeeland, mit 19 Gemeindenin Overyssel.

14) Der Erzpriestcrschaft von Gröningen und Ommelanden,mit io Gemeinden, und

15) Der Erzpriesterschaft von Twenthe mit 23 Gemeinden,