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Zweite Abtheilung. Neun und zwanzigster und letzter Band (1806)
Entstehung
Seite
312
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ftp, so wie die Vollmacht, welche Sie den Herzog von SaintSimon vor seiner Abreise zusteilcn lassen werden.

Was die Form betrifft, welche in Rücksicht der Acten, dieher Herzog von Saint Simon und der Marquis von Maule«vrier zu unterzeichnen haben, z» beobachten ist, so ist zu berwerken, daß, obschvn an de» Stipulationen, und selbst anden Ausdrücken der vom Marquis von Maulcvrier unterzeichnticken Präliminarartikel nichts zu ändern ist; doch die, beisolchen Gelegenheiten beobachtete Sitte, und die Würde devcontcahirenden Thcile verlangt, dost dcr König von Spanieneine oder mehrere ausgezeichnete Personen zu Ccnimissarienernenne, die kraft ihrer Vollmacht mit dem Herzog von SaintSimon und mir dem Marquis von Manlevrier, welche eben«falls Vollmacht von Sr Mas. haben weiden, in zwei Ocigi«nalen. Französisch und Spanisch, eine neue Acte von densel«bcn Artikeln unterzeichnen, in welcher Acte jener Artikel, diein Form von Präliminarien unterzeichnet worden, keine Er«wähnu-.g geschehen wird, so wie darin die Bedingung derAuswechselung dcr Ratificationen nicht beigesügt werden wird,weil Liese schon aussescrligt und überschickt sepn werden; undzwar muß diese Unterzeichnung zwilchen dem Herzog von St.Simon, dem Marquis von Maulcvrier und den bevvi.machrtigtcn Commissaricn des Königs von Spanien der Unterzeich«rrung des förmlichen Ehcconrractö vvrhergchcn.

Man kann diese Acte wenige Tage vor Unterzeichnungdes Contracts, vielleicht erst den Tag vorher untencichnen, sowie cs von den Commiffarien des Königs und dem Marquisvon Losbal bases, bei Unterzeichnung dcr Artikel und dcSContraetes der Vermählung dcs verstorbenen Königs von Spa«nicn mit der Königin Maria Luise geschehen ist.

Wenn der Conkract in Gemäßheit der Artikel entworfenist, und der König von Spanien den Tag zur Unterzeichnungeingesetzt hat so begeben sich der Herzog von St- Simon undder Marquis von Manlevrier zum Könige, um bei dcr Unter«zeichnung gegenwärtig zu ftyn, und»terzeichnen sodann beidenach dem Könige, dcr Königin und den Prinzen von Spa«nicn, aber vor jedem, von welcher geistlichen oder weltlichenWürde er seyn möchte, dem der König und die Königin vonSpanien die Ehre erzeigen wollen, den Contract mit unter«zeichnen zu lassen. Die Ambassadeurs des Königs müssen ei«ner unter dem andern in der zweiten Eclunine neben der Un«