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dü Maine selbst sein Interesse nicht behauptete, so warer der erste, der sich für Philipp erklärte.
Die feierliche Lesung des Testamentes zeigte demHerzog von Orleans, wie sehr er Urfach gehabt hatte,sich zur Behauptung seiner Rechte vorzubcreiten. Erhörte denn, daß ihn Ludwig XIV nur zum Chef de§Conseil de Regence erklärt habe, welches ans denPrinzen von Geblüt, die volle zwanzig Jahre alt wä-ren, dem Canzler, den vier StaatSsecretären, demChef des Conseils der Finanzen, dem Generalcontro-leur, den Marschällen Villeroy, Villars, UxelleS,Tallard und Harcourt bestehen und worin alles nachder Stimmenmehrheit gehen sollte.
Der Herzog dü Maine sollte das Commando derkönigl. Haustruppen haben, ohne alle Abhängigkeitvon der Regentschaft. Der Marschall Villeron warGouverneur des Königs. Der Herzog dü Mainehatte die Oberaufsicht über seine Erziehung und dieBeschämung seiner Person, der Bischof von Fresuswar zum Präccptor ernannt, die Herzogin von Vente-dour zu seiner Gouvernantin und der P. le Tellier zuseinem Beichtvater.
Diese Verfügungen vernichteten alle Rechte deSHerzogs von Orleans. Das Cobicill des verstorbenenKönigs, das der Herzog selbst dem Parlamente über-bracht hatte, war eine Bestätigung des Testamentes,die der König auf seinem Sterbebette gegeben hatte.Man las das Codicill vor und sah daraus, welchesdie Absichten Ludwigs XIV und seines vertrauten Ra-lhes in seinen lehten Augenblicken gewesen sey. DerMonarch bestätigte nicht allein seine Willensmeynun-gen, sondern er wollte auch die Publication des Testa-mentes so feierlich machen, als möglich. Er hatte
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