chem die Geburt das Recht dazu gab, ohne Zweifeldie oberste Gewalt haben würde, sich an ihn.anzu,schließen. Ludwig XIV hatte das Haus dieses legiti-mirten Prinzen zum Range der Prinzen von Geblüterhoben; und die Prinzen von Geblüt hatten mit Un-willen den Machtspruch vernommen, der sie zu ernie-drigen und auf eine Stufe mir jenen zu setzen schiemLudwig XIV hatte sogar verordnet, daß im Fall dielegitimen Familien ausgesiorben wären, die legitimie-ren zur Thronfolge zugelassen werden sollten. DieseRücksichten vermochten den Herzog dü Maine sich zustellen, als überließ er sich ganz dem Herzog von Or-leans, und ihm die hauptsächlichsten Verfügungen desTestamentes zu entdecken. Er hatte in seinem Hauseso schmeichelhafte Privilegien zu behaupten, die ledig-lich von dem Willen deS Souveräns abhiengen; aberLudwig XIV, der beständig seine testamentarischen Ver-fügungen im Auge hatte und diese Verbindung sehr un-gern sah, bezeugte seine Unzufriedenheit und sah mitVerdruß die Höflinge des Herzogs von Orleans sichmehren; so sehr lag ihm die volle Vollstreckung seinesletzten Willens am Herzen.
Indessen fiel der schwächliche König in eine ge-fährliche Krankheit; und der Herzog von Orleans,noch immer wegen des ihm gefallnen Looses ungewiß,machte gleichwohl mit sehr viel Anhaltsamkeit dem kran-ken Könige seinen Hof und suchte den Schimpf gelas-sen zu ertragen, den er ihm auf dem Sterbebette an-that, als er dem Herzog dü Maine befahl, die Mwsterung der königlichen Haustruppen vorzunehmen, mitHintansetzung des Herzogs von Orleans, als erstenPrinzen von Geblüt. Trotz der verdoppelten Aufmerk-samkeit des Prinzen war Ludwig XIV beharrlich in sei-nen Entschließungen und behauptete immer das Ge-
heimniß